ZGB Art. 779b -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 779b ZGB vom 2025

Art. 779b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 779b (1)

1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich.

2 Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren. (2)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
(2) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 779b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Recht; Grundstücke; Beitrags; Abgabe; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Baurechts; Sondervorteil; Grundeigentümer; Bauberechtigte; Anlage; Gemeinde; Transformatorenstation; Steuer; Anlagen; Strasse; Bauberechtigten; Baute; Grundbuch; Interesse; Perimeterverordnung
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Recht; Grundstücke; Beitrags; Abgabe; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Baurechts; Sondervorteil; Grundeigentümer; Bauberechtigte; Anlage; Gemeinde; Transformatorenstation; Steuer; Anlagen; Strasse; Bauberechtigten; Baute; Grundbuch; Interesse; Perimeterverordnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/2-2011/56Entscheid Art. 51 Abs. 1 BauG (sGS 731.1), Art. 779 Abs. 1 ZGB (SR 210), Art. 19 Abs. 1 Baurecht; Grundstück; Baurechts; Gemeinde; Erschliessung; Wasserversorgung; Hauptleitung; Rechnung; Recht; Rekurrentin; Reglement; Stammgrundstück; Liegenschaft; Grundstücks; Anschluss; Rekurs; Entscheid; Baurechtsvertrag; Strasse; Sondervorteil; Baurechtsgrundstück; Eigentümer; Reglements; Hauptleitungen; Vorinstanz; Ortsgemeinde; Quot; Baukosten; Groberschliessung; ürzt:
AGAGVE 2018 36AGVE 2018 - Band 36 2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 336 36 Grundbuch; Baurecht; Vormerkung persönlicher Rechte...Baurecht; Baurechts; Recht; Bestimmungen; Grundbuch; Verlängerung; Realobligation; Optionsrecht; Baurechtsvertrag; Grundstück; Übertragung; Verpflichtung; Nichtausübung; Optionsrechts; Zusammenhang; Vereinbarung; Verwaltungsgericht; Eintragung; Berechtigung; Erwerber; Grundstücks; Rechtsnachfolger; Drittpartei; ISLER/GROSS; Obergericht; Abteilung; Rechte; ätzlich
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