Art. 779a CCS dal 2025
Art. 779a Negozio giuridico (1)
1 Il negozio giuridico di costituzione di un diritto di superficie richiede per la sua validità l’atto pubblico.
2 Se devono essere annotati nel registro fondiario, anche il canone del diritto di superficie e le eventuali altre disposizioni contrattuali richiedono per la loro validità l’atto pubblico.
(1) Introdotto dalla cifra I della LF del 19 mar. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537). Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 779a Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Jug/2014/7 | - | éfenderesse; établi; éance; Expert; érêt; Commune; -projet; Conseil; étaire; égale; Service; Commission; ègle; étude; égociation; Avant-projet; écontractuel; Espèce; Intérêt; évrier; Urbanisme; écision; également; écessaire |
GR | ZF-05-28 | Forderung aus Baurechtsvertrag | Baurecht; Vertrag; Baurechts; Unterbaurecht; Boden; Bodenwert; Vertrags; Mindestzins; Baurechtszins; Zinsfuss; Parteien; Unterbaurechtszins; Bodenwertes; Mindestzinssatz; Berufung; Zinssatz; Unterbaurechtsverträge; Untergrenze; Graubündner; Kantonalbank; Baurechtszinses; Auslegung; Beklagten; Klage; Urteil; Vereinbarung; Plessur |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2014/27 | Entscheid Baurecht. Baubewilligung/Anbau einer Sauna. Einsprachelegitiation. Art. 83 Abs. 1 BauG (sGS 731.1) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Rechtsmissbräuchliche Einspracheerhebung verneint. Art. 82bis Abs. 1 BauG. Vereinfachtes Verfahren. Qualifizierung des in Frage stehenden Gebäudeteils als Anbaute im Sinn des Baureglements als nicht rechtmässig bestätigt. Art. 56 Abs. 2 BauG. Die unterschriftliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin umfasste nach dem Wortlaut des Kaufvertrages eine Anbaute im Sinn des Baureglements, nicht jedoch eine (in der Folge mit dem Gebäudeteil realisierte) Ergänzung der Hauptbaute. Die vertragliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin bewirkte einen Widerspruch bzw. eine Mehrdeutigkeit insofern, als sie sowohl eine Einwilligung zur Realisierung einer Anbaute im Sinn des Baureglements als auch des konkreten Bauprojekts (als Ergänzung der Hauptbaute) beinhaltet. Vor diesem Hintergrund wendete die Vorinstanz Art. 56 Abs. 2 BauG jedenfalls nicht willkürlich an, wenn sie - angesichts des unklaren bzw. nicht eindeutigen Zustimmungsinhalts - die vertragliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin in dem mit dem öffentlichen Baurecht im Einklang stehenden Sinn interpretierte (Verwaltungsgericht, B 2014/27). Entscheid vom 30. Juni 2015 | Recht; Anbau; Zustimmung; Anbaute; Trags; Einsprache; Baureglement; Vorinstanz; Grenzabstand; Gebäude; Verfahren; Grundstück; Kaufvertrag; Entscheid; Beschwerdebeteiligte; Gebäudeteil; Hauptbau; Hauptbaute; Rekurs; Vertrag; Gemeinde; Anbauten; Uznach; Sauna; Beilage; Vertrags; Verwaltungsgericht; Baureglements |
LU | A 93 65 | § 2 Ziff. 3 lit. c HStG; Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB. Baurecht; dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Baurechtsbestellung. Bei der Auslegung des Begriffes der dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gilt es die zivilrechtliche Umschreibung des Tatbestandes des Baurechtes unter Wahrung der steuerrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Baurecht gilt als dauernd im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 799 Abs. 3 ZGB, wenn es auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit begründet wurde. Für den Beginn der Dauer ist der Eintritt der obligatorischen Wirkungen des Vertrages und nicht erst der Tagebucheintrag massgebend. | Baurecht; Grundstück; Baurechts; Grundstückes; Beeinträchtigung; Recht; Bewirtschaftung; Belastung; Handänderung; Auslegung; Verwaltungs; Handänderungssteuer; Sinne; Einräumung; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Grundbuch; Gesetzes; Baurechtes; Grundeigentümer; Vertrag; Einsprache; Begründung; Voraussetzung; Kantons; Veräusserungswert; ündet |
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2945/2013 | Eisenbahnen (Übriges) | Polygonbrücke; Strasse; Bundes; Kreuzung; Verkehr; Quot;; Verkehrs; Erneuerung; Unterhalt; Vertrag; Verfahren; Strassen; Vertrags; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Kosten; Sinne; Parteien; Neubau; Vorteil; Eisenbahn; Verfahrens; Anlage; Baukosten; Lorraine; Vertragsabrede; Stadt |