Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 779

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 779 ZGB vom 2025

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Art. 779

1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.

2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.

3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.


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Art. 779 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230098BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchsgegnerin; Grundbuch; Grundstück; Frist; Gericht; Grundbuchamt; Verfahren; Einzelgericht; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrecht; Dispositiv-Ziffer; Recht; Pfandsumme; Entschädigungsfolgen; Verfügung; Rechnungen; Handwerker; Unternehmer; Anspruch; Pfandrechts; Klage; Partei; Gerichtsgebühr; Entscheid; Baurecht
ZHLB180034ForderungBaurecht; Baurechts; Grundstück; Parteien; Zinssatz; Vorinstanz; Basis; Baurechtsvertrag; Baurechtszins; Recht; Basislandwert; Verkehr; Verkehrswert; Baute; Berufung; Vertrag; Baurechtsvertrages; Anpassung; Grundstücks; Betrag; Beklagten; Hypothek; Gehör; Landwert; Entscheid; überbaut
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/207Entscheid Leistungen der Gemeinde an die Sanierung einer Schiessanlage, Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 8 Satz 1 f. SchAV. Die Beschwerdegegnerin ermöglicht ihren Schiesspflichtigen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen den Zugang zu zwei 300-m- Schiessanlagen und kommt damit ihren schiessrechtlichen Pflichten innerhalb ihres Gemeindegebietes nach. Damit besteht keine militärrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich in die 300-m- Schiessanlage der Beschwerdeführerin einzukaufen und angemessene Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung zu entrichten (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/207). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_293/2020). Schiessanlage; Gemeinde; Schiessanlagen; -m-Schiessanlage; Schiessverein; SchAV; Bundes; Schiessvereine; Schützen; Dienst; Vorinstanz; Baurecht; Hinweis; Beiträge; Entscheid; Schützengesellschaft; Erneuerung; Recht; Anlage; Schiesspflicht; Stadt; Verfügung; Verfahren; Unterhalt; Schiessübungen; Schiesswesen; Verfahrens; Hinweisen; Scheiben; Verein
SGB 2018/139Entscheidkantonalen Rechts, die auch eine Seilbahn betreibt, mit welcher regel- und Quot; Korporation; Fernfahrkarte; Recht; Rekurs; Fahrten; Karte; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Nichtkorporationsmitglieder; Personen; Seilbahn; Baurecht; Pächter; Korporationsmitglieder; Vorinstanz; Benutzung; Verfügung; Beschränkung; Behandlung; Rekursverfahren; Erwägung; Reglement; Entscheid; Baurechts; ändigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 63 (5A_941/2022)
Regeste
Art. 779f ff. ZGB ; Art. 107 und 108 Ziff. 1 OR analog; Baurecht, für die Ausübung des vorzeitigen Heimfallrechts notwendige formelle Voraussetzungen. In analoger Anwendung von Art. 107 und 108 Ziff. 1 OR muss der Grundeigentümer, welcher sein vorzeitiges Heimfallrecht ausüben will, zunächst den Bauberechtigten in Verzug setzen und ihm zu diesem Zweck eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ansetzen, es sei denn, es gehe aus dem Verhalten des Letzteren hervor, dass sich dies als unnütz erweisen würde (E. 8.3-8.5).
élai; été; Tribunal; être; écis; Exercice; édiat; édé; ègles; édiate; étant; évrier; éemption; éré; ISLER; éclaration; éférences; Baurecht; ôtel-restaurant; Intérêt; ésiliation; également; édéral; éels; Retour; Kommentar; SPYCHER; ément; ébiteur; écution
147 V 377 (9C_293/2020)
Regeste
Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4).
Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Recht; Wohneigentums; Vermietung; Person; Betrag; WEF-Vorbezug; Eigenbedarf; Rechte; Urteil; Vorbezugs; Mitteln; Einräumung; Voraussetzung; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Wohnung; Kommission; Rechten; Wohneigentumsförderung; Aufgabe; Kommentar; Grundbuch; Verwaltung; Eigentum; Rückzahlungspflicht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5468/2008MehrwertsteuerBaurecht; Baurechts; Subvention; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Baurechtszins; Recht; Entscheid; Mehrwertsteuer; Höhe; Stadt; Bundesverwaltungsgerichts; MWSTG; Bundesgericht; Leistung; Baurechtszinse; Hinweis; Schätzung; Quartal; Leistung; Gallen; Verfahren; Urteile; Bundesgerichts; Hinweisen; Verhältnisse; Begründung; öffentlicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1998
Dieter Zobl, Robert Haab, August Simonius, Werner Scherrer, Hans, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1977