Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 779 OR vom 2025

Art. 779 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 779 Erwerb der Persönlichkeit I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen

1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister.

2 Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind.

3 Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraussetzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen.

4 Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 779 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF150016AusweisungBerufung; Vorinstanz; Entscheid; Gesuchsgegnerin; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Verfahren; Obergericht; Urteil; Rechtsmittel; Parteien; Bundesgericht; Dietikon; Parteientschädigung; Eingabe; Gesellschaft; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Oehninger; Anlagestiftung; Ausweisung; Bezirksgerichtes; Handelsregister; Gesellschafter; Liegenschaft; -Strasse; Gewerberaum
ZHRT120061RechtsöffnungRecht; Schuld; Rechtsöffnung; Beklagten; Betreibung; Verfahren; Über; Gesellschaft; Beschwerdeverfahren; Gründung; Parteien; SchKG; Gläubiger; Handelsregister; Vorinstanz; Forderung; Vollmacht; Geschäft; Schuldner; Urkunde; Schuldanerkennung; Rechnung; Eintrag; Übernahme; Schuldübernahme; Antrag; Sinne; Rechtsöffnungstitel

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 329 (4A_553/2015)Art. 261 Abs. 1 OR; Art. 779c ZGB; Übergang des Mietverhältnisses beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute? Der Heimfall gemäss Art. 779c ZGB bei Untergang des Baurechts ist keine Veräusserung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (E. 4). Auch eine analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR kommt - jedenfalls wenn der Heimfall für den Mieter voraussehbar ist - nicht in Betracht, womit der Mietvertrag nicht auf den Grundeigentümer übergeht (E. 5). Baurecht; Baurechts; Grundbuch; Miete; Heimfall; Mietvertrag; Mieter; Vermieter; Eigentum; Recht; Nutzniessung; Untergang; Kommentar; Vermieterin; Mietverhältnis; Vorinstanz; Veräusserung; Grundeigentümer; Grundstück; Streit; Bundesgericht; Zeitablauf; Übergang; U-Gbbl; Klage; Entscheid; Botschaft; Eigentums; Interessenlage
81 IV 2381. Art. 110 Ziff. 5, 251, 253 StGB. Urkundenfälschung und Erschleichung falscher Beurkundungen, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung von Sacheinlagen in einer Bilanz, dem Sacheinlagevertrag, den Statuten, dem öffentlichen Errichtungsakt und dem Handelsregistereintrag anlässlich der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Erw. 1-3). 2. Verhältnis der Art. 251 und 253 StGB zu Art. 1 Abs. 1 BG vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht (Erw. 4). Melliger; Gesellschaft; Tatsache; Urkunde; Sacheinlage; Tatsachen; Handelsregister; ünde; ätte; Beweis; Breymayer; Statuten; Gründer; Beurkundung; Gründung; Maschinen; Werkzeuge; Recht; Fahrnisbaute; Erklärungen; Bundesgesetz; Bilanz; Sacheinlagevertrag; Melligers; Vertrag; Eintragung; Register; Recht; Urkunden; Urkundsperson

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5692/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungGesellschaft; Gesellschafter; Gesellschafterin; Arbeitgeber; Auffangeinrichtung; Bundes; Vorsorge; Anschluss; Recht; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; Versicherung; Urteil; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitnehmer; BVGer; Zwangsanschluss; Alter; Sinne; Ausgleichskasse; Verwaltungsratshonorar; Vereinbarung; Person; Verfahren; Geschäftsführer; Geschäftsführerin
A-2963/2012MehrwertsteuerSteuer; Rechnung; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Urteil; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuern; Leistungserbringer; Recht; Konkurs; Mehrwertsteuernummer; Bundesverwaltungsgerichts; MWSTGV; Steuerpflicht; Rechnungen; Person; Urteile; Einsprache; Handelsregister; Verfahren; Voraussetzung; Verfügung; Steuerausfall; Liquidation; Eintrag