ZGB Art. 778 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 778 ZGB vom 2025

Art. 778 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 778 Lasten

1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.

2 Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.


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Art. 778 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180038AusweisungBerufung; Berufungskläger; Recht; Wohnrecht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Liegenschaft; Grundbuch; Vorinstanz; Verfahren; Berufungsklägern; Wohnrechts; Gesuch; Sinne; Entscheid; Ausweisung; Parteien; Berufungsverfahren; Verfügung; Begehren; Grundbucheintrag; Wortlaut; Gesuchsteller; Dielsdorf; Bezirksgericht; Erdgeschoss; Rechtslage
VDHC/2013/402-Appel; Appelant; Entretien; érant; Intimée; écembre; évrier; Lappel; Immeuble; êté; édéral; élégué; Ordonnance; épens; érent; épouse; Avance; érentes; édit; Excédent; Audience; Lappelant; élève; érale; ésent
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/4Entscheid Art. 10 f. ELG.Bewertung eines unentgeltlichen Wohnrechtes bei der Anspruchsberechnung. Ein unentgeltliches Wohnrecht wirkt sich nicht einnahmensteigernd, sondern ausgabensenkend aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom21. September 2016, EL 2015/4).Entscheid vom 21. September 2016 Wohnrecht; Franken; Leistung; Ergänzungsleistung; Einnahme; Wohnrechtes; EL-Bezüger; Verfügung; EL-act; EL-Bezügerin; Wiedererwägung; EL-Durchführungsstelle; Einnahmen; Treppen; Recht; Parteien; Rückforderung; Ergänzungsleistungen; Wohnrechts; Verzicht; Einsprache; Gericht; Ausgaben; Sinne; Wirkungszeitpunkt
LUA 98 120 A 98 121§§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4).Unterhalt; Unterhalts; Liegenschaft; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Eigenmietwert; Nutzniessung; Eheschutz; Wohnung; Regel; Recht; Eigentümer; Ehemann; Ehegatte; Wohnrecht; Verfügung; Regelung; Über; Nutzungs; Gebrauch; Bundessteuer; Einsprache; Töchter; Unterhaltsbeitrag; Besteuerung; Zuweisung; Kommentar; Steuergesetz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 344Art. 778 Abs. 1 ZGB; Unterhaltslasten. Auslegung des Begriffes "unentgeltlich" in bezug auf ein Wohnrecht, das in einem Erbvertrag enthalten ist. 1. Nach seinem wörtlichen Sinn entbindet der Begriff "unentgeltlich" den Inhaber des Wohnrechts von jeder Leistung als Entgelt für den Erwerb seines Rechts, aber nicht von den Lasten, die mit der gewöhnlichen Ausübung dieses Rechts gemäss Art. 778 Abs. 1 ZGB verbunden sind (E. 4b). 2. Im vorliegenden Fall wird der wörtliche Sinn des Begriffes auch durch den notariellen Gebrauch im Kanton Zürich (E. 4c) sowie durch die Systematik des Vertrages bestätigt (E. 4d). Habitation; -prestation; été; Entretien; être; édé; Absence; Intimée; Usage; éral; époux; épouse; éré; ément; énéficiaire; érentes; Exercice; Entgelt; Appartement; également; Tribunal; Autre; Wohnrecht; écisé; écès; était; éralité; Cette; étation

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Baumann, SchmidZürcher Art. 778 ZGB 10; 1900