Obligationenrecht (OR) Art. 778

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 778 OR vom 2024

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Art. 778 Eintragung ins Handelsregister I. Gesellschaft

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 778 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220093OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Organisation; Handelsregister; Organisationsmangel; Vorinstanz; Frist; Gesellschaft; Handelsregisteramt; Rechtsdomizil; Verfügung; Verfahren; Domizil; Gericht; Organisationsmangels; Streitwert; HRegV; Kantons; Urteil; Auflösung; Berufungsverfahren; Entscheid; Postumleitung; Behebung; Obergericht; Dübendorf; Gesellschafter
GRKSK-11-37provisorische RechtsöffnungRecht; Schuld; Rechtsöffnung; Energie; SchKG; Konkurs; Graubünden; Betreibung; Betrag; Rechtsvorschlag; Entscheid; Imboden; Akontorechnung; Schuldner; Rechnung; Dossier; Einwendungen; Schuldbetreibung; Schuldanerkennung; Einzelrichter; Bezirksgericht; Akten; Kanton; Bezirksgerichts; Energielieferung; Parteien; Forderung; Sinne

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 IV 2381. Art. 110 Ziff. 5, 251, 253 StGB. Urkundenfälschung und Erschleichung falscher Beurkundungen, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung von Sacheinlagen in einer Bilanz, dem Sacheinlagevertrag, den Statuten, dem öffentlichen Errichtungsakt und dem Handelsregistereintrag anlässlich der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Erw. 1-3). 2. Verhältnis der Art. 251 und 253 StGB zu Art. 1 Abs. 1 BG vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht (Erw. 4). Melliger; Gesellschaft; Tatsache; Urkunde; Sacheinlage; Tatsachen; Handelsregister; ünde; ätte; Beweis; Breymayer; Statuten; Gründer; Beurkundung; Gründung; Maschinen; Werkzeuge; Recht; Fahrnisbaute; Erklärungen; Bundesgesetz; Bilanz; Sacheinlagevertrag; Melligers; Vertrag; Eintragung; Register; Recht; Urkunden; Urkundsperson