147 V 377 (9C_293/2020) | Regeste Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4). | Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Recht; Wohneigentums; Vermietung; Person; Betrag; WEF-Vorbezug; Eigenbedarf; Rechte; Urteil; Vorbezugs; Mitteln; Einräumung; Voraussetzung; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Wohnung; Kommission; Rechten; Wohneigentumsförderung; Aufgabe; Kommentar; Grundbuch; Verwaltung; Eigentum; Rückzahlungspflicht |
123 III 461 | Art. 738 ZGB und 975 ZGB; Ermittlung des Inhaltes einer Dienstbarkeit. Soweit sich der Inhalt einer Dienstbarkeit aus dem Wortlaut des Grundbucheintrages deutlich ergibt (Art. 738 Abs. 1 ZGB), ist es unzulässig, für die Ermittlung des Inhaltes auf den Erwerbsgrund zurückzugreifen (Art. 738 Abs. 2 ZGB) (E. 2a und b). Stehen sich nicht mehr die ursprünglichen Parteien gegenüber, kann die Löschung oder Änderung des Grundbucheintrages unter Hinweis darauf, dass der Eintrag nicht mit dem Erwerbsgrund übereinstimmt, nur mit einer Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) verlangt werden (E. 2c). | Wohnrecht; Grundbuch; Erwerbsgr; Grundbucheintrag; Walter; Peter; Eintrag; Wohnrechte; Christine; Susanne; Klägern; Kinder; Parterre; Wohnrechtes; Appellationshof; Urteil; Wortlaut; Löschung; Liegenschaft; Parterrewohnung; Recht; Gertrud; Wohnung; Auslegung; Personen; Ermittlung; Inhaltes; Grundbucheintrages |