ZPO Art. 77 - Wirkungen der Intervention

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 77 ZPO vom 2024

Art. 77 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 77 Wirkungen der Intervention

Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn:

  • a. sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder
  • b. ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 77 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE230082BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Streit; Eintragung; Recht; Gesuchs; Abnahme; Streitberufene; Grundbuch; Gesuchsgegnerin; Stellung; Bundesgericht; Beilage; Bauhandwerker; Behauptung; Bauhandwerkerpfandrecht; Streitberufenen; Stellungnahme; Vollendung; Beilagen; Urteil; Grundbuchamt; Bundesgerichts; Grundstück
    ZHHE210150BauhandwerkerpfandrechtSicherheit; Nebenintervenienten; Gesuch; Gericht; Partei; Frist; Bankgarantie; Eintragung; Gesuchsgegnerin; Pfandrecht; Eingabe; Grundbuch; Parteien; Kantons; Einzelgericht; Stellung; Streit; Forderung; Verfahren; Bauhandwerkerpfandrecht; Handelsgericht; Grundbuchamt; Nebenintervenientin; Entscheid; Entschädigungsfolgen; Handelsgerichts; Verfügung; Grundstück
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2007.1Entscheid Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 ZPO (sGS 961.2). Das Handelsgericht ist nicht zuständig für eine Kollokationsklage gegen die Konkursmasse einer Bank (Handelsgerichtspräsident, 22. Januar 2007, HG.2007.1). Banken; Handelsgericht; BankG; Konkurs; Kollokation; Kollokations; Klage; Zuständigkeit; Handelsgerichts; SchKG; Kollokationsklage; Kreisgericht; Sparkassen; Schwob; Konkursverfahren; Handelsgerichtspräsident; Forderung; Kollokationsplan; Klagefrist; Parteien; Konkursgericht; Kommentar; Gallen; Liquidation; Bankenkonkurs; Bankenkommission; Recht; Lassverfahren; Verordnung
    SGHG.2003.42Entscheid Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42) Quot; Fracht; Transport; Frachtführer; Recht; Schaden; Beklagten; Käufer; Käuferin; Empfänger; Haftung; Transportgut; Verkäufer; Thume; Vertrag; Fremuth; Verkäuferin; Schadens; Maschine; Klage; Streit; Spediteur; Beförderung; Beweis; Absender; Hilfsperson; Frachtbrief; Unfall
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    120 Ia 217Art. 4 BV; verfassungsmässiger Armenrechtsanspruch eines Ausländers mit Wohnsitz im Ausland. Der Anspruch darf nicht vom Bestehen eines Staatsvertrages mit dem Wohnsitzstaat oder von dessen Zusicherung der Gleichbehandlung abhängig gemacht werden. Recht; Wohnsitz; Ausländer; Anspruch; Rechtspflege; Recht; Staat; Appellationshof; Ausland; Entscheid; Behandlung; Armenrechts; Urteil; Ausländers; Gleichbehandlung; Auffassung; Gesuch; Bundesgericht; Schweiz; Gesichtspunkt; Saddik; Kantons; Regeste; Staatsvertrages; Zusicherung; Libyen; Operation; Prozessführung; Erwägungen
    105 Ia 67Art. 4, 31 und 33 BV; Anwaltsmonopol in Steuersachen. 1. Legitimation der Partei zur staatsrechtlichen Beschwerde, wenn eine von ihr bevollmächtigte Person nicht als Parteivertreter zugelassen wurde (E. 1b). 2. Anwaltsmonopol und Handels- und Gewerbefreiheit: a) Inwiefern hat eine gesetzliche Ordnung der gewillkürten Parteivertretung die Handels- und Gewerbefreiheit zu beachten (E. 4)? b) Öffentliche Interessen, welche Einschränkungen der gewillkürten Parteivertretung rechtfertigen können (E. 5). c) Ist es mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, die gewillkürte Parteivertretung vor der obersten kantonalen Steuerjustizbehörde allein den Rechtsanwälten vorzubehalten? (Frage offen gelassen). Überblick über den Rechtszustand in den Kantonen (E. 7). Recht; Kanton; Anwalt; Verwaltung; Steuer; Parteivertretung; Kantone; Person; Verwaltungsgericht; Personen; Gewerbe; Handel; Gewerbefreiheit; Interesse; Handels; Zürcher; Anwälte; Anwaltsmonopol; Vertretung; Rekurs; Basel; Vertreter; Maier; Steuerjustizbehörde; Praxis; Rekurskommission; Rechtspflege; Instanz

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    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar Schwei- zerische Zivilprozessordnung2017