Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 77

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 77 SchKG vom 2025

Art. 77 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 77 Nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel

1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen. (1)

2 Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen. (1)

3 Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.

4 Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin. (3)

5 Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an. (3)

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(3) (4)
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 77 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190064Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste und der Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Entscheid; SchKG; Urteil; Bezirksgericht; Rechtsvorschlag; Obergericht; Betreibungsamt; Verteilungsliste; Versteigerung; Einzelgericht; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Meilen; Verfahren; Sinne; Sachen; Kostenrechnung; Bezirksgerichtes; Einstellung; Bundesgericht; Oberrichter; Schweiz; Anzeige; Auflage; Küsnacht-Zollikon-Zumikon; Verfügung; äftig
ZHPS190007Nachträglicher Rechtsvorschlag / KostenvorschussEinzelrichter; Entscheid; Kostenvorschuss; Betreibung; SchKG; Gesuch; Massnahme; Rechtsvorschlag; Verfahren; Einstellung; Rechtsmittel; Verfügung; Beschwerden; Begründung; Gericht; Massnahmen; Kostenvorschusses; Vorschuss; Bundesgericht; Sinne; Parteien; Leistung; Frist; Gläubiger; Entscheide; Rechtspflege; Streitwert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 III 64Art. 77 SchKG. Art. 79 Abs. 1 OG. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchKG. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind nicht zuständig für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (E. 1). Eine staatsrechtliche Beschwerde kann nicht ohne äusserliche und inhaltlich klare Trennung in einer einzigen Eingabe mit einem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verbunden werden (E. 2). Die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig (E. 3). Betreibung; Schuldbetreibung; Konkurs; SchKG; Zustellung; Zahlungsbefehl; Domizil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Rekurs; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehls; Kantons; Bundesgerichts; Domizilhalter; Justizkommission; Obergerichts; Rechtsvorschlag; Bewilligung; Betreibungsamtes; Beschluss; Beschwerde; Person; Verwaltungsrat
119 III 8Art. 4 BV (Willkür); nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG). 1. Der Rechtsvorschlag kann anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Postbeamten erklärt werden, der als Betreibungsgehilfe handelt. Wird der erhobene Rechtsvorschlag vom Postbeamten nicht verurkundet, so ist die Annahme nicht willkürlich, dass diese Unterlassung durch Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hätte angefochten werden können (E. 2). 2. Nicht willkürlich ist die Auffassung, es dürfe von jedem im Geschäftsleben tätigen Menschen erwartet werden, dass er korrekt Rechtsvorschlag erhebt. Vor allem wer erstmals im Leben einen Zahlungsbefehl erhält, muss das Formular genau lesen, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen (E. 4). Recht; Rechtsvorschlag; Obergericht; Zahlungsbefehl; SchKG; Betreibung; Postbeamtin; Rechtsvorschlags; Kantons; Basel-Landschaft; Direktor; Urteil; Zahlungsbefehls; Bewilligung; Betreibungsamt; Sinne; Zustellung; Schuldbetreibung; Konkurs; Formular; Erhebung; Obergerichts