Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 77 BGG vom 2025

Art. 77 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 77 Schiedsgerichtsbarkeit (1)

1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten: (2)

  • a. in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190–192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 (3) über das Internationale Privatrecht;
  • b. in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389–395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (4) . (1)
  • 2 Die Artikel 48 Absatz 3, 90–98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar. (1)

    2bis Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden. (7)

    3 Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.

    (1) (5)
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).
    (3) SR 291
    (4) SR 272
    (5) (6)
    (6) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
    (7) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 77 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2013/765-Sàrl; édéral; Arbitrage; Chambre; écembre; épens; érêt; éfenderesse; érieure; ébitrice; érêts; ésident; Expertise; Objet; éance; écité; écompte; éposé; érieurement; étent; émentaire; Registre; écitée; Abonnement

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2015.11 (AG.2015.531)Forderung aus MietvertragRecht; Entscheid; Beschwerde; Widerklage; Vermieter; Miete; Zivilgericht; Mieter; Rechtsmittel; Beschwerdegegner; Sicherheit; Klage; Kommentar; Auflage; Parteien; Forderung; Rüge; Schweizer; Gericht; Beschwerdeverfahren; Mieters; Erwägungen; Auffassung; Bundesgericht; Verfahren; Zahlung; Entscheids; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Zivilgerichts
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 89 (4A_172/2023)
    Regeste
     a Art. 99 Abs. 1 BGG ; Rechtsgutachten. Prozessuale Behandlung eines im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Rechtsgutachtens (E. 3.1).
    Vertrag; Schiedsgericht; Vertrags; Zuständigkeit; Auslegung; Schiedsgerichts; Bundesgericht; Recht; Urteil; Investitionsschutzabkommen; Vertragsparteien; Parteien; Minen; Urteile; Entscheid; Bestimmungen; Zusammenhang; Hinweis; Investitionsstreitigkeit; Grundsätze; Gerichte; Sachverhalt; Panda; Schiedsentscheid; Beschwerdeführerinnen; Hinweisen; Zweck; Volksrepublik
    147 III 586 (4A_166/2021)
    Regeste
    Art. 380 ZPO , Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono -Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2).
    Recht; Berufung; Schiedsverfahren; Verfahren; Schiedsgericht; Prozesskostenhilfe; Berufungskläger; Urteil; Rechtsvertreter; Legal; Verfahrens; Rechtspflege; Parteien; Schiedsvereinbarung; Gericht; Anti-Doping; Rechtsvertreters; Gleichbehandlung; Gehör; Entscheid; Experten; Sport; Radrennfahrer; Entschädigung; -Rechtsvertreter; Anspruch