MWSTG Art. 76d - Ausführungsbestimmungen
Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.
Art. 76d MWSTG vom 2024
Art. 76d (1) Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:a. das Informationssystem; b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;c. den Katalog der besonders schützenswerten Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung; e. die Aufbewahrungsdauer der Daten; undf. die Archivierung und Vernichtung der Daten.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2017 3575]; [BBl 2015 2615]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.