Art. 767 d. Versicherung
1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.
2 Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3539/2016 | Enteignung | Beschwerde; Recht; Plangenehmigung; Enteignung; Plangenehmigungs; Hochspannungsleitung; Urteil; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Daten; Verfahren; Grundst?ck; Beschwerdegegnerin; Vorliegen; Anlage; Dienstbarkeiten; Lichtwellenleiter; Plangenehmigungsverfahren; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Enteignungsverfahren; Vorliegenden; Zweck; ?ber; Leitung; Starkstromanlage |