ZGB Art. 764 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 764 ZGB vom 2025

Art. 764 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 764 Lasten a. Erhaltung der Sache

1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.

2 Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.

3 Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 764 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2020/596était; énovation; écis; écision; Autorité; érêt; écembre; ’il; étaire; érêts; Selon; Appartement; ’immeuble; -propriétaire; ’elle; Usufruit; ’appartement; éter; écessaire; édé; ’autorité; Chambre; écuter; Entretien
VDHC/2012/280-éritier; éritiers; édit; éréditaire; érant; ésentant; ésident; Intimé; Jouxtens; Jouxtens-Mézery; érante; écaire; érêt; Usufruit; ésignation; ésidente; Usufruitière; ésente; épens; étaire; érer; érêts
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 98 120 A 98 121§§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4).Unterhalt; Unterhalts; Liegenschaft; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Eigenmietwert; Nutzniessung; Eheschutz; Wohnung; Regel; Recht; Eigentümer; Ehemann; Ehegatte; Wohnrecht; Verfügung; Regelung; Über; Nutzungs; Gebrauch; Bundessteuer; Einsprache; Töchter; Unterhaltsbeitrag; Besteuerung; Zuweisung; Kommentar; Steuergesetz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 302Art. 764-767 ZGB, Art. 98 Abs. 1 OR; Ersatzvornahme von dem Nutzniesser obliegenden Massnahmen. Trifft der Nutzniesser während der Dauer der Nutzniessung die ihm gemäss Art. 764-767 ZGB obliegenden Massnahmen nicht, kann der Eigentümer ihn in Verzug setzen, seine Pflichten zu erfüllen, namentlich in Bezug auf den gewöhnlichen Unterhalt im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB, und vom Gericht in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 OR die Ermächtigung verlangen, die nötigen Arbeiten durch einen Dritten auf Kosten des Nutzniessers ausführen zu lassen (E. 3).
Usufruit; Usufruitier; étaire; -propriétaire; érêt; écution; étention; Entretien; étentions; érêts; Intérêt; BAUMANN; Exécution; Kommentar; éancier; Nutzniesser; Selon; Extinction; STEINAUER; épréciation; éparations; écuter; être; Intérêts; Extrait; Massnahmen; Usage; ègles; Autres; Assurer
105 V 68Art. 3 ELG. Bei unverteilten Erbschaften ist der Grundsatz von Art. 18 ELV analog auf die Erträgnisse, Schuldzinsen und Unterhaltskosten anzuwenden. Unterhalt; Einkommen; Unterhalts; Unterhaltskosten; Viertel; Ausgleichskasse; Verfügung; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Nutzniessung; Kanton; Kantons; Schuldzinsen; Anspruch; Vorinstanz; Schmid; Versicherungsgericht; Berechnung; Lasses; Eigentum; Abzug; Gebäudeunterhalt; Einkommens; Liegenschaft; Betrag; Anspruchs; Gebäudeunterhaltskosten; Sinne; Erbschaft; Eigentums

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Müller, SchweizerBasler Schweizerisches Zivilgesetzbuch II2019
BaumannZürcher Kommentar zum ZGB1999