ZGB Art. 76 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 76 ZGB vom 2022

Art. 76 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 76 I. Auflösungs?arten 1. Vereins?beschluss

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeige?führt werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 76 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150126Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)Verein; Vereins; Konkurs; SchKG; Auflösung; Vorstand; Entscheid; Mitglied; Insolvenz; Vorinstanz; Vereinsversammlung; Beschluss; Mitglieder; Gericht; Statuten; Zahlungsunfähigkeit; Konkurseröffnung; Verfahren; Beschwerdeführers; Auflösungsbeschluss; Bundesgericht; Oberrichterin; Verfügung; Recht; Insolvenzerklärung; BK-Riemer; Heini/Scherrer
VDHC/2017/750-énérale; Association; Intimée; Année; énérales; ésiliation; Assemblée; ésident; écision; écolage; écembre; ésidente; Inscription; éance; étaient; Registre; égitimation; école; état; ésigné; Agissant; édéral; également; éfenderesse; Lausanne

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
85 I 115Wehrsteuer: 1. Der Bezug von Gratisaktien unterliegt der Wehrsteuer für Einkommen (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Wem ist dieses Einkommen zuzurechnen, wenn die Aktien in Nutzniessung stehen oder Gegenstand eines nach angelsächsischem Recht begründeten Treuhandverhältnisses (Trust) sind? Auslegung von Art. 21 Abs. 5 WStB. Trust; Einkommen; Nutzniesser; Gratisaktien; Aktien; Nutzniessung; Wehrsteuer; Steuer; Eigentümer; Recht; Urteil; Ertrag; Leistung; Erträgnisse; Anspruch; Trustvermögen; Einkommens; Leistungen; Zuteilung; Bruder; Bezug; Bruders; Trustvermögens; Stamm; Einkommenssteuer; Rekurskommission; Sinne; Gewinnanteile; Erwägung; Verfügung
82 II 94Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis des Mannes. Lohnanspruch? (Art. 320 Abs. 2 OR, Art. 161 ZGB). Eheliches Güterrecht. Ist im Falle der Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes bei der Ermittlung des Vorschlags im Sinne von Art. 214 ZGB der Rückkaufswert von Lebensversicherungen in Rechnung zu stellen, a) wenn der Ehemann sie auf sein Leben abgeschlossen und die Ehefrau als Begünstigte bezeichnet hat? (Art. 78 VVG), b) wenn die Ehefrau Versicherungsnehmerin ist, die Prämien aber vom Ehemann bezahlt worden sind? Nutzniessung des überlebenden Ehegatten. Dieser hat den Miterben, vom Falle der Wiederverheiratung abgesehen, nur bei Gefährdung ihres Eigentums Sicherstellung zu leisten, auch wenn die Nutzniessung verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat (Art. 464, 760 Abs. 2, 761 Abs. 2 ZGB). Ehefrau; Erblasser; Versicherung; Nutzniessung; Rückkaufswert; Manne; Recht; Vorschlags; Sinne; Lebensversicherung; Prämien; Erblassers; Ehemann; Vermögens; Vorinstanz; Ehegatte; Mannes; Lebensversicherungen; Ehegatten; Gefährdung; Praxis; Sicherheit; Familie; Versicherungen; ährend; Frauengut; Eigentum; überlebende; Mitarbeit; Rechnung