VVG Art. 76 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 76 VVG vom 2024

Art. 76 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 76 Umfang der Begünstigung

1 Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen. (1)

2 Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.

(1) Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen (SR 221.229.11).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 76 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130040Erbteilung / Auskunfts- und EditionsbegehrenErblasser; Auskunft; Gesellschaft; Recht; Widerbeklagte; Vorinstanz; Kläger; Beklagten; /Widerbeklagte; Unterlagen; Rechtsbegehren; Berufung; Gesellschaften; Klägers; Zahlung; Dispositiv; Rechtsbegehrens; Widerbeklagten; Anwalt; Zustellung; Kopie; Kopien; Ziffer; Auskunfts; Anschluss; Erblasserin; Erteilung; Anschlussberufung
ZHLB130041Erbteilung / Auskunfts- und EditionsbegehrenWiderbeklagte; /Widerbeklagte; Erblasser; Auskunft; Recht; Beklagten; Widerbeklagten; Gesellschaft; Unterlagen; Vorinstanz; Berufung; /Widerbeklagten; Rechtsbegehren; /oder; Rechtsbegehrens; Auskunfts; Zuwendungen; Kopie; Widerklägerin; Verfahren; Erblasserin; Darlehen; Zustellung; Kopien; Zeitraum; Beklagten/W; Konto; Entscheid; Gunsten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2009/37Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 25 Abs. 1 ATSG: Prüfung der Frage, ob der Kauf einer Leibrente mit einem zuvor erhaltenen Invaliditätskapital eine Verzichtshandlung im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG darstellt und ob gestützt darauf eine Rückforderung erfolgen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2010, EL 2009/37). Leibrente; Versicherung; Rente; Leistung; Invalidität; Recht; Beschwerdeführers; Quot; EL-act; Leistung; Leibrenten; Vermögens; Anrechnung; Auszahlung; Verzicht; Prämie; Ergänzungsleistung; Rückgewähr; Mutter; Prämien; Kapital; Invaliditätskapital; Rückforderung; Verzichts; Anspruch; Vorsorge; Vater; Ergänzungsleistungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 V 218Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. Streitigkeiten über die berufliche Vorsorge im engeren Sinn zwischen Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und einer (provisorisch) registrierten Verbandsvorsorgeeinrichtung unterliegen dem Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (Erw. 1). Art. 1 ff. OR. Freiwillige Vorsorge für Selbständigerwerbende (nicht nach BVG): Rechtsnatur und Auslegung des Vorsorgevertrages (Erw. 2). Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Erw. 3b). Art. 4 ff. VVG, Art. 23 ff. OR. Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG). Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (Erw. 4). Umfang der Anzeigepflicht (Erw. 5a). Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen (Erw. 5b). Bei der vierwöchigen Frist von Art. 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a). Vorsorge; Versicherung; Recht; Vertrag; Wirte; Anzeigepflicht; Antrag; BAV-Wirte; Versicherer; Person; Gefahr; Reglement; Vorsorgevertrag; Vertragsabschluss; Anspruch; Bestimmungen; Antragsteller; Zeitpunkt; Bereich; Vorsorgeeinrichtung; Verletzung; Selbständigerwerbende; Stiftung; VIRET; Privatversicherungsrecht; Vorsorgeinteressent; Gefahrstatsache