MWSTG Art. 76 - Datenbearbeitung

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 76 MWSTG vom 2025

Art. 76 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 76 (1) Datenbearbeitung

1 Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten. (2)

2 … (3)

3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie überdies zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (4) befugt:

  • a. für die Überprüfung und Kontrolle;
  • b. für die Feststellung der Steuerpflicht;
  • c. für die Erhebung der Steuer;
  • d. für die Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen;
  • e. für die Analyse und Erstellung von Risikoprofilen;
  • f. für die Erstellung von Statistiken. (5)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
    (2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
    (3) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).
    (4) SR 235.1
    (5) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1612/2006MehrwertsteuerSteuer; MWSTG; Energie; MWSTV; Quot;; Bundes; Mehrwertsteuer; Leistung; Strom; Vertrag; Höhe; Einfuhr; Lieferung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Gutschrift; Einsprache; Zeitraum; Urteil; Energietransport; Entscheid; Einspracheentscheid; Rechnung; Elektrizität; Einfuhrsteuer; Transport; Verfügung; Verfahren; Sinne; MWSTV;