LwG Art. 76 - Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 76 LwG vom 2025

Art. 76 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 76 (1) Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität

1 Zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität werden projektbezogen Beiträge ausgerichtet für:

  • a. die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und die Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Massnahmen;
  • b. die Förderung, den Erhalt und die Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
  • 2 Der Bund gewährt Beiträge, für die Umsetzung regionaler Projekte, die von ihm bewilligt wurden. Ein Projekt umfasst eine Situationsanalyse sowie Ziele, Massnahmen und Beiträge. Werden die übergeordneten Ziele erreicht, so kann ein regionales Projekt in eine fortlaufende Förderung überführt werden.

    3 Der Bund übernimmt höchstens 90 Prozent der im Projekt festgelegten Beiträge. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.

    4 Der Bundesrat kann Höchstbeträge je Hektare und je Normalbesatz festlegen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 II 366 (2C_560/2010)Art. 70 Abs. 3 lit. b und Abs. 4, Art. 72, 73 Abs. 1, Art. 76 und 76a LwG; Art. 4, 5, 27, 28 Abs. 1, Art. 40 ff., 59 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 lit. e DZV; Art. 2 ff. ÖQV; Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften. Mit der Missachtung von Tierschutzvorschriften kann nicht die Verweigerung jeder Art von Direktzahlungen begründet werden. Es muss vielmehr ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (E. 3.1 und 3.2). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere sowie Ethobeiträgen sind nicht erfüllt, wenn Tierschutzvorschriften missachtet werden (E. 3.3.1). Demgegenüber fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung von Tierschutzvorschriften und Flächenbeiträgen, Beiträgen für den ökologischen Ausgleich und Öko-Qualitätsbeiträgen; diese dürfen nicht mit der Begründung verweigert werden, es seien Tierschutzvorschriften verletzt worden (E. 3.3.2). Beiträge; Tierschutzvorschriften; Direktzahlung; Urteil; Direktzahlungen; Voraussetzung; Verweigerung; Zusammenhang; Voraussetzungen; Verletzung; Ausrichtung; Raufutter; Leistungen; Flächen; öffentlich-rechtlichen; Landwirtschaftsamt; Kantons; Thurgau; Missachtung; Haltung; Begründung; RGVE-Beiträge; Rinder; Ethobeiträge; Vorschrift; Einhaltung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-976/2012Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBeanstandung; Akten; Recht; Erstinstanz; Unterinstanzen; Tiere; Entscheid; Bundes; Verfügung; Quot;; Direktzahlungen; Beanstandungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Auslauf; Kanton; Beiträge; Nährstoffbilanz; Verfahren; Kantons; Betrieb; Landwirt; Landwirtschaft; TSchV; Appenzell; Berechnung; Bundesverwaltungsgericht; Kühe
    B-1629/2012Direktzahlungen und ÖkobeiträgeQuot;; Bundes; Direktzahlung; Vorinstanz; Menge; Betrieb; Kontrolle; Erstinstanz; Landwirt; Dünger; Beweis; Landwirtschaft; Recht; Verfahren; Direktzahlungen; ÖLN-; Pferdemist; Gesuch; Kontrollbericht; Behörde; Verfügung; Bewirtschafter; Entscheid; Gesuchs; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Urteil; Kontrolleur; Kanton