LwG Art. 76 - Ressourceneffizienzbeiträge

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 76 LwG vom 2024

Art. 76 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 76 Ressourceneffizienzbeiträge

1 Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.

2 Die Beiträge werden für Massnahmen zur Einführung von ressourcenschonenden Techniken oder betrieblichen Verfahren gewährt. Sie sind zeitlich befristet.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden. Die Beiträge werden gewährt, wenn:

  • a. die Wirksamkeit der Massnahme erwiesen ist;
  • b. die Massnahme nach Ablauf der Förderung weitergeführt wird;
  • c. die Massnahme für die Landwirtschaftsbetriebe in absehbarer Zeit wirtschaftlich tragbar ist.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 II 366 (2C_560/2010)Art. 70 Abs. 3 lit. b und Abs. 4, Art. 72, 73 Abs. 1, Art. 76 und 76a LwG; Art. 4, 5, 27, 28 Abs. 1, Art. 40 ff., 59 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 lit. e DZV; Art. 2 ff. ÖQV; Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften. Mit der Missachtung von Tierschutzvorschriften kann nicht die Verweigerung jeder Art von Direktzahlungen begründet werden. Es muss vielmehr ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (E. 3.1 und 3.2). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere sowie Ethobeiträgen sind nicht erfüllt, wenn Tierschutzvorschriften missachtet werden (E. 3.3.1). Demgegenüber fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung von Tierschutzvorschriften und Flächenbeiträgen, Beiträgen für den ökologischen Ausgleich und Öko-Qualitätsbeiträgen; diese dürfen nicht mit der Begründung verweigert werden, es seien Tierschutzvorschriften verletzt worden (E. 3.3.2). Beiträge; Tierschutzvorschriften; Direktzahlung; Urteil; Direktzahlungen; Voraussetzung; Verweigerung; Zusammenhang; Voraussetzungen; Verletzung; Ausrichtung; Raufutter; Leistungen; Flächen; öffentlich-rechtlichen; Landwirtschaftsamt; Kantons; Thurgau; Missachtung; Haltung; Begründung; RGVE-Beiträge; Rinder; Ethobeiträge; Vorschrift; Einhaltung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-976/2012Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBeanstandung; Akten; Recht; Erstinstanz; Unterinstanzen; Tiere; Entscheid; Bundes; Verfügung; Quot;; Direktzahlungen; Beanstandungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Auslauf; Kanton; Beiträge; Nährstoffbilanz; Verfahren; Kantons; Betrieb; Landwirt; Landwirtschaft; TSchV; Appenzell; Berechnung; Bundesverwaltungsgericht; Kühe
    B-1629/2012Direktzahlungen und ÖkobeiträgeQuot;; Bundes; Direktzahlung; Vorinstanz; Menge; Betrieb; Kontrolle; Erstinstanz; Landwirt; Dünger; Beweis; Landwirtschaft; Recht; Verfahren; Direktzahlungen; ÖLN-; Pferdemist; Gesuch; Kontrollbericht; Behörde; Verfügung; Bewirtschafter; Entscheid; Gesuchs; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Urteil; Kontrolleur; Kanton