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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 75a ZGB vom 2024

Art. 75a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 75a Cbis. Haftung (1)

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 75a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB180029Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen (Kosten)Sachwalter; Vorschuss; Sachwalters; Recht; Beschwerde; Verfahren; Vorinstanz; Beklagten; Gesuch; Frist; Verein; Kostenvorschuss; Rechtsanwalt; Beschluss; Leistung; Vorschusses; Verfügung; Partei; Gesuchsgegner; Meilen; Bezirksgericht; Kostenvorschusses; Gericht; Klägern; Vollstreckung; Vereins; Liechtensteinische; Entscheid; Interesse; Beschwerdegegner
GRZK2 2021 43AberkennungsklageBerufung; Berufungsklägerin; Klagt; Berufungsbeklagte; Darlehen; Recht; Darlehens; Berufungsbeklagten; Gesellschaft; Person; Regionalgericht; Partei; Urteil; Verfahren; Hafte; Parteien; Verkauf; Sicherheit; Juristische; Kaufrecht; Durchgriff; Wäre; Die; RG-act; Verlängerung; Bundesgericht; Entscheid; Rechtsöffnung; Einzige
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