Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) Art. 75a

Zusammenfassung der Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 75a MWSTG vom 2025

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Art. 75a (1) Internationale Amtshilfe

1 Die ESTV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2 Sie vollzieht die Amtshilfe in analoger Anwendung der Artikel 115a–115i ZG (2) .

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
(2) SR 631.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7596/2016AmtshilfeAmtshilfe; Steuer; Informationen; Behörde; Mehrwertsteuer; Steuern; Recht; Ersuche; Amtshilfeersuchen; Ersuchen; Vertrag; Unterlagen; Verfahren; Sachverhalt; Spezialität; Schweiz; Vertragspartei; Beschwerdeführerinnen; Mehrwertsteuerabrechnungen; Urteil; Vorinstanz; Staat; Verwendung; Deutschland; Zusammenhang; BVGer; Zweck