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Obligationenrecht (OR)

Art. 759 OR vom 2024

Art. 759 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 759 Solidarität und Rückgriff (1)

1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.

2 Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.

3 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 759 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210152ForderungAusschüttung; Beklag; Klagten; Beklagten; Verwaltung; Tungsrat; Verwaltungsrat; Rückstellung; Recht; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Rungen; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Dende; Ehemann; Gesellschaft; Wäre; Rechnung; Trete; Tungen; Tungsbeschluss; Reserve; Über; Revision
ZHHG200175ForderungKlagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Geschäftsjahr; Gesellschaft; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Partei; Revision; Bilanz; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Klage; Konkurs; Bilanzgewinn; Parteien; Tigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2001.1Entscheid Art. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht,
SGHG.2001.1Entscheid Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1).
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 452 (4A_442/2017)Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage und Klagenhäufung. Zusammenfassung der bisherigen Bundesgerichtspraxis zur Frage, ob in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft werden. In Änderung der Rechtsprechung muss in der Klage nicht präzisiert werden, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Erforderlich ist lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung (E. 2). Klage; Klage; Recht; Beschwerde; Lebenssachverhalt; Teilklage; Ansprüche; Rechtsprechung; Schaden; Partei; Bundesgericht; Streitgegenstand; Beschwerdeführerin; Gericht; Streitgegenstände; Klagen; Verschiedene; Klagenhäufung; Lebenssachverhalte; Schadens; Urteil; Klagende; Sinne; Klagt; Zivilprozess; Reihenfolge; Entscheid; Beschwerdegegner; Schweiz; Klagte
141 V 51Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats. Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1). Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1). Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3). Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2). Stiftung; Beschwerde; Stiftungsrat; Schaden; Beschwerdeführer; Recht; Haftung; Beklagten; Vorsorge; Sicherheit; Solidarisch; Sicherheitsfonds; Nebst; Solidarischer; Vorsorgeeinrichtung; Sorgfalt; Verwaltung; Bezahlen; Person; Stiftungsrats; Sorgfaltspflicht; Hievor; Personen; Lasse; Verschulden; Vorinstanz; Recht; Organ; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Widmer, Gericke, WallerBasler-Kommentar II2008
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