Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 758 OR vom 2025

Art. 758 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 758 Wirkung
des Entlastungsbeschlusses
(1)

1 Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.

2 Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt zwölf Monate nach dem Entlastungsbeschluss. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 758 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140114ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Organisationsreglement; Budget; Holding; Director; Gesellschaft; Zustimmungserfordernis; Directors; Verwaltungsrates; Klage; Vetorecht; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Auskunft; Gleichbehandlung
ZHHG130134ForderungDarlehen; Darlehens; Beklagten; Gesellschaft; Verwaltung; Schaden; Verwaltungsrat; Geschäft; Alleinaktionär; Konkurs; Recht; Forderung; Darlehensgewährung; Pflicht; Beschluss; Interesse; Parteien; Gericht; Interessen; Organ; Bundesgericht; Alleinaktionärin; Klage; Gläubiger; Geschäfts; Verwaltungsrats; Tochtergesellschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 640Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Einrede der Einwilligung des Verletzten. Wenn ein Verwaltungsrat mit der Einwilligung aller Aktionäre bzw. des Alleinaktionärs handelt, kann er den Verantwortlichkeitsansprüchen, welche der Gesellschaft zustehen, die Einrede der Einwilligung des Verletzten entgegenhalten (E. 4.2). Einrede; Gesellschaft; Alleinaktionär; Verantwortlichkeit; Kollektivgesellschaft; Verwaltung; Beklagten; Pachtvertrag; Aktionär; Recht; Einwilligung; Aktionäre; Klage; Schaden; Aktie; Vorinstanz; Verwaltungsräte; Verantwortlichkeitsansprüche; Verletzten; Parkplätze; Aktien; Urteil; Alleinaktionärs; Verantwortlichkeitsansprüchen; Vertrag; Parkuhren; Gewinnausschüttung
113 V 256Art. 52 AHVG: Haftung der Organe. Die Organe einer juristischen Person können belangt werden, bevor diese zu existieren aufgehört hat (Erw. 3c). Art. 87 AHVG und 82 Abs. 2 AHVV: Strafrechtliche Verjährungsfrist. Beim Fehlen eines Strafurteils haben die AHV-Behörden vorfrageweise selber zu prüfen, ob sich die Schadenersatzforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Anforderungen an den Beweis der strafbaren Handlung (Erw. 4).
Ausgleichskasse; Schaden; Handlung; Organe; Schadenersatz; Person; Arbeitgeber; Forderung; Konkurs; Recht; Verwirkung; Verjährung; Beiträge; Urteil; Verjährungsfrist; AHV-Behörden; Schadenersatzforderung; Firma; Pfändung; Verwirkungsfrist; Arbeitnehmer; Urteil; Urteils; üfen