Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 755 ZGB vom 2024

Art. 755 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 755 1. Rechte des Nutzniessers a. Im Allgemeinen

1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.

2 Er besorgt deren Verwaltung.

3 Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.


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Art. 755 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF150021Rechtsschutz in klaren Fällen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2015 (ER150062)Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Recht; Nutzniesser; Vorinstanz; Nutzniessung; Nutzniesserin; Berufung; Verfahren; Behauptung; Wille; Willen; Liegenschaft; Erben; Sachverhalt; Stellung; Gesuchstellers; Liegenschaften; Willensvollstrecker; Rechtsschutz; Fällen; Gericht; Kündigung; Haupterbin; Tatsache; Ausweisung; Tatsachen; ührt
ZHNG130013Feststellung Berufung gegen ein Urteil des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 12. Juni 2013 (MD120016)Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Recht; Nutzniessung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Beweis; Mietzins; Eigentümer; Liegenschaft; Entscheid; Tatsache; Eigentum; Passivlegitimation; Beklagten; Berufungsklägern; Eheleute; Grundbuch; Urteil; Verfahren; Berufungsverfahren; Vermieter; Gericht; Mietzinserhöhung; Hauptverhandlung; Klage; Vertreter; ätten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 98 120 A 98 121§§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4).Unterhalt; Unterhalts; Liegenschaft; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Eigenmietwert; Nutzniessung; Eheschutz; Wohnung; Regel; Recht; Eigentümer; Ehemann; Ehegatte; Wohnrecht; Verfügung; Regelung; Über; Nutzungs; Gebrauch; Bundessteuer; Einsprache; Töchter; Unterhaltsbeitrag; Besteuerung; Zuweisung; Kommentar; Steuergesetz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 88 (5A_698/2017)Art. 736 Abs. 1 ZGB; sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks kann sich der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Parkplatzbenutzungsrechts nicht mit dem Argument widersetzen, dass sie die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen will (Prinzip der Typenfixierung; E. 5.2). Daran ändert nichts, dass das herrschende Grundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist, wonach auf dem dienenden Grundstück für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus eine Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen muss (E. 5.3). Grundstück; Grunddienstbarkeit; Grundstücks; Parkplatz; Grundbuch; öffentlich-rechtliche; Eigentums; Eigentumsbeschränkung; Recht; Urteil; Parkplätze; Verfügung; Mehrfamilienhaus; Eigentümer; Nutzniessung; Typenfixierung; öffentlich-rechtlichen; Löschung; Interesse; Parkplatzbenutzungsrecht; Eigentümerin; Parkplatzbenutzungsrechts; Besucherparkplätze; Benutzungsrecht; Parkplatzes; Liegenschaft; Berufung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MüllerBasler Kommentar zum ZGB2003