Art. 755 Revisionshaftung (1)
1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG200175 | Forderung | Klagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Geschäftsjahr; Gesellschaft; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Partei; Revision; Bilanz; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Klage; Konkurs; Bilanzgewinn; Parteien; Tigkeit |
ZH | RB210029 | Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung) | Beschwerde; Partei; Beklagten; Parteien; Vorinstanz; Parteientschädigung; Recht; Verfahren; Bestätigung; Entscheid; Verfügung; Eingabe; Gefährdung; Jahresrechnung; Anhaltspunkt; Sachverhalt; Bundesgericht; Erhebliche; Bringe; Gericht; Kundenstamm; überschuldet; Anhaltspunkte; Erwägung; Tatsache; Sicherheit; Beschluss; Sicherstellung; Begründung; Angefochtene |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO110070 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 II 432 | Aktienrechtliche Verantwortlichkeit. 1. Die auf Art. 753/754 OR gestützte Verantwortlichkeitsklage der Konkursmasse einer Aktiengesellschaft oder des gemäss Art. 756 Abs. 2 OR an ihrer Stelle klagenden Gläubigers ist als Klage aus dem Recht der Gläubigergesamtheit aufzufassen. Dieser Klage können Einreden, die den verantwortlichen Organen gegen die Gesellschaft oder gegen einzelne Gläubiger zustünden, nicht entgegengehalten werden. Präzisierung der Rechtsprechung (E. 1). 2. Begriff des Organs im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR bzw. Art. 41 BankG (E. 2). | Gesellschaft; Gläubiger; Recht; Organ; Klage; Schaden; Konkurs; Organe; Verantwortlichkeit; Aktionär; Verantwortlichen; Abtretung; Konkursmasse; Obergericht; Anspruch; Mittelbar; Gläubigern; Ansprüche; Aktionäre; Gläubigergesamtheit; Verantwortlichkeitsansprüche; Aktienrechtliche; Mittelbare; RASCHEIN; Entscheid; Klagende; Gläubigers; Liegenden; Aufgr; über |
110 II 396 | Handelsregister. Ist eine Aktiengesellschaft nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht worden, so kann ein Gläubiger, der neben seiner Forderung auch Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 755 ff. OR geltend machen will, die Wiedereintragung verlangen (Art. 57 und 58 HRegV). | Gesellschaft; Beschwerdeführer; Gläubiger; Handelsregister; Forderung; Verantwortlichkeitsansprüche; Wiedereintragung; Registerbehörden; Urteil; Justizdirektion; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Einstellung; Verfügung; Rechtsprechung; Konkursverfahren; Zivilabteilung; Kantons; Aktiengesellschaft; Mangels; Aktiven; Gelöscht; Gläubiger; Sinne; Erwägungen; Verwaltungsratspräsident; Konkursverfahrens; Gesuch; Keramikmaschinen; Habe; Geltend |