Art. 754 OR vom 2024
Art. 754 Haftung für Verwaltung,
Geschäftsführung und Liquidation (1)
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ([AS 1992 733]; [BBl 1983 II 745]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 69 (4A_496/2021) | Regeste Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3). | Verwaltungsrat; Generalversammlung; Beschwerde; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Aufl; Urteil; Mitglied; Gesellschaft; Bundesgericht; Organ; Durchgeführt; Beschwerdegegnerin; Geschäftsjahr; Verwaltungsratsmandat; Geschäftsjahre; Stillschweigend; Verlängerung; Verwaltungsräte; Ordentliche; Revision; Traktandiert; Stillschweigende; Namenaktien; Ordentlichen; Revisionsstelle; Amtsdauer; Organisationsmangel; Geschäftsjahres |
148 III 11 (4A_36/2021) | Regeste Art. 754 ff. OR ; aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagebefugnis. In der Konstellation, in der sowohl die Gesellschaft als auch der Gläubiger und/oder Aktionär unmittelbar bzw. direkt geschädigt sind, besteht, solange die Gesellschaft aufrecht steht, mangels Konkurrenzsituation keine Einschränkung der Klagebefugnis des Gläubigers und/oder Aktionärs (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.2.3.2). | Gesellschaft; Gläubiger; Beschwerde; Recht; Schaden; Klage; Beschwerdeführerin; Konkurs; Geschädigt; Aktionär; Gläubigers; Konstellation; Klage; Unmittelbar; X-Fonds; Bundesgericht; Mittelbare; Konkurrenz; Schutz; Gesellschafts; Organ; Verwaltung; Unmittelbare; Schädigung; Urteil; Einschränkung; Aktionärs; Beschwerdegegner; Handelsgericht |