Codice civile svizzero (CCS) Art. 753

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 753 CCS dal 2025

Art. 753 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 753 Spese

1 L’usufruttuario che avesse fatto spese o migliorie a cui non era tenuto, può chiederne il risarcimento all’atto della restituzione, come un gestore d’affari senza mandato.

2 Quando il proprietario non gli voglia rimborsare il valore degli impianti ed apparecchi da lui fatti, egli li può togliere, ma è tenuto a rimettere le cose nel pristino stato.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 753 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF130016vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. März 2013 (ET130004)Gesuch; Gesuchs; Erben; Gesuchsteller; Erbengemeinschaft; Massnahme; Massnahmen; Berufung; -Strasse; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Gesuchsgegnerin; Sinne; Verfahren; Erlass; Gesuchstellerin; Gesuchstellerinnen; Dringlichkeit; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Vorinstanz; Entscheid; Gebäudeteil; Vertretung; Berufungsverfahren; Nutzniesserin; Hauptsache; Urteil; Kredit; Erneuerungsfonds
SGBO.2015.53Entscheid Art. 730, Art. 778 i.V.m. Art. 764 Abs. 2 und 3 ZGB (SR 210): Ausschliessliches Wohnrecht. Eigentümer und Wohnrechtsberechtigte stehen als Inhaber von dinglichen Rechten an der gleichen Sache nebeneinander und stehen sich nicht etwa als Gläubiger oder Schuldner gegenüber. Der Eigentümer ist nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, aussergewöhnliche Reparaturen vorzunehmen. Der Wohnrechtsberechtigte kann den Eigentümer daher nicht auf Erfüllung verklagen. Ihm steht nur das Selbsthilferecht auf Kosten des Eigentümers zu, wobei der Eigentümer den Verwendungsersatz erst bei Rückgabe der Sache zu leisten hat.Art. 737 ZGB (SR 210): Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB, der auch auf das Wohnrecht anwendbar ist, darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Sind die Voraussetzungen von Art. 737 Abs. 3 ZGB erfüllt, hat der Wohnberechtigte Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Wurden von der Vorinstanz hierzu keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, rechtfertigt dies eine Rückweisung an die Vorinstanz (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 25. Oktober 2016, BO. 2015.53). Quot; Beklagten; Wohnrecht; Sachverhalt; Heizung; Obergeschoss; Eigentümer; Vorinstanz; Recht; Kachelofen; Klage; Erdgeschoss; Küche; Berufung; Sachverhalts; Boiler; Klägers; Berechtigte; Heinz; Türe; Unterhalt; Gasheizung; Rückweisung