SCC Art. 753 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 753 SCC from 2024

Art. 753 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 753 c. Costs

1 If the usufructuary has of his or her own free will incurred costs or made improvements, on return of the object he or she may request compensation in accordance with the provisions governing agency without authority.

2 He or she is entitled to remove any fixtures he or she has installed for which the owner is not prepared to pay compensation; he or she is, however, obliged to restore the object to its previous condition.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 753 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF130016vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. März 2013 (ET130004)Gesuch; Gesuchs; Erben; Gesuchsteller; Erbengemeinschaft; Massnahme; Massnahmen; Berufung; -Strasse; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Gesuchsgegnerin; Sinne; Verfahren; Erlass; Gesuchstellerin; Gesuchstellerinnen; Dringlichkeit; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Vorinstanz; Entscheid; Gebäudeteil; Vertretung; Berufungsverfahren; Nutzniesserin; Hauptsache; Urteil; Kredit; Erneuerungsfonds
SGBO.2015.53Entscheid Art. 730, Art. 778 i.V.m. Art. 764 Abs. 2 und 3 ZGB (SR 210): Ausschliessliches Wohnrecht. Eigentümer und Wohnrechtsberechtigte stehen als Inhaber von dinglichen Rechten an der gleichen Sache nebeneinander und stehen sich nicht etwa als Gläubiger oder Schuldner gegenüber. Der Eigentümer ist nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, aussergewöhnliche Reparaturen vorzunehmen. Der Wohnrechtsberechtigte kann den Eigentümer daher nicht auf Erfüllung verklagen. Ihm steht nur das Selbsthilferecht auf Kosten des Eigentümers zu, wobei der Eigentümer den Verwendungsersatz erst bei Rückgabe der Sache zu leisten hat.Art. 737 ZGB (SR 210): Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB, der auch auf das Wohnrecht anwendbar ist, darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Sind die Voraussetzungen von Art. 737 Abs. 3 ZGB erfüllt, hat der Wohnberechtigte Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Wurden von der Vorinstanz hierzu keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, rechtfertigt dies eine Rückweisung an die Vorinstanz (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 25. Oktober 2016, BO. 2015.53). Quot; Beklagten; Wohnrecht; Sachverhalt; Heizung; Obergeschoss; Eigentümer; Vorinstanz; Recht; Kachelofen; Klage; Erdgeschoss; Küche; Berufung; Sachverhalts; Boiler; Klägers; Berechtigte; Heinz; Türe; Unterhalt; Gasheizung; Rückweisung