Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) Art. 752

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 752 OR from 2024

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Art. 752 ... (1)

(1) Repealed by Annex No 1 of the Financial Services Act of 15 June 2018, with effect from 1 Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

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Art. 752 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210014ForderungBerufung; Vorinstanz; Recht; Vertrag; Beklagten; Entscheid; Parteien; Prospekt; Handel; Klage; Beschluss; Sinne; Rechtsmittel; Prospekthaftung; Verfahren; Berufungsverfahren; Anspruch; Bezirksgericht; Dokument; Zuständigkeit; Bundesgericht; Obergericht; Unternehmen; Höhe; Anspruchsgrundlage; Parteientschädigung; Beurteilung; Dispositiv-Ziff; Akten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 322 (4A_462/2009)Hinreichende Substanziierung und relative Verjährung des Konkursverschleppungsschadens (Art. 42 Abs. 2, Art. 725 Abs. 2, Art. 729b Abs. 2, Art. 754, 755 und 760 Abs. 1 OR). Bei der Festsetzung des Konkursverschleppungsschadens ist das Vermögen im Zeitpunkt, in welchem der Konkurs hätte erfolgen müssen, mit demjenigen bei Konkurseröffnung zu vergleichen. Massgebend sind die Liquidationswerte, während den Fortführungswerten keine Bedeutung zukommt. Zur Substanziierung des Schadens, der nicht mit einer Verminderung der Aktiven, sondern einer Erhöhung der Verschuldung begründet wird, sind detaillierte Angaben zu den Liquidationswerten entbehrlich. Sind die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR gegeben, hat sie das Gericht vorzunehmen, auch wenn sich die Partei nicht auf diese Bestimmung beruft (E. 3). Zeitpunkt, in welchem für Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit die relative Verjährung gegenüber den Konkursgläubigern, die den Schaden der Gläubigergesamtheit geltend machen, zu laufen beginnt (E. 4). Konkurs; Schaden; Schadens; Beschwerdeführerinnen; Verjährung; Gesellschaft; Urteil; Vorinstanz; Gläubiger; Beschwerdegegner; Liquidation; Zeitpunkt; Konkurseröffnung; Liquidationswert; Bundesgericht; Kollokationsplan; Hinweis; Liquidationswerte; Überschuldung; Kaviar; Inventar; Passiven; Abtretung; Klage; Forderung; Vermögens; Bundesgerichts
132 II 382Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff. BankG [in der Fassung vom 3. Oktober 2003]; Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine bankenkonkursrechtliche Liquidationsverfügung prüft das Bundesgericht in der Regel nur die Unterstellungs- und Liquidationsfrage (E. 1.2.3). Begriff der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E. 6.3.1). Eine Buchungszentrale, die weder Gläubigerin noch Schuldnerin aus den auf den Teilnehmerkonten verrechneten Transaktionen wird, nimmt grundsätzlich nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen (E. 6.3.2); im konkreten Fall gingen die umstrittenen Aktivitäten hierüber hinaus, ohne dass eine der Ausnahmen von Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV gegeben war (E. 6.3.3-6.3.6). Da keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann (E. 7.1) und sich die betroffene Genossenschaft als überschuldet erweist (E. 7.3), ist sie nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses zu liquidieren (Bestätigung von BGE 131 II 306 ff.; E. 4.2 und 7.2). Genossenschaft; Banken; BankG; BankV; Bankenkommission; Geschäft; Urteil; Konkurs; Liquidation; Genossenschafter; Verfügung; Publikums; WIN+WEG; Verrechnung; Leistung; Publikumseinlage; Verrechnungs; Publikumseinlagen; Kommentar; Bundes; EUROWEG; Depotkonto; Untersuchungsbeauftragte; Basler; önne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1172/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Kunde; Kunden; Urteil; Vorinstanz; Gelder; Quot;; Gesellschaft; Beschwerdeführende; Anlage; Beschwerdeführenden; Vertrag; Anleger; Konkurs; Recht; Rückzahlung; Publikums; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Verwaltungs; Forderung; FINMA; Vermögens
A-3150/2016Staatshaftung (Bund)Bundes; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Schaden; Entschädigung; Beobachter; Schutz; Begehren; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Quot;; Verfahren; Beschwerdeführer; Verantwortlichkeit; Bundesstrafgericht; FINMA; Entschädigungs; Entscheid; Schadenersatz; Bestimmungen; Beschwerdeführers; Über