ZGB Art. 751 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 751 ZGB vom 2025

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Art. 751 Rückleistung a. Pflicht

Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 329 (4A_553/2015)Art. 261 Abs. 1 OR; Art. 779c ZGB; Übergang des Mietverhältnisses beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute? Der Heimfall gemäss Art. 779c ZGB bei Untergang des Baurechts ist keine Veräusserung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (E. 4). Auch eine analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR kommt - jedenfalls wenn der Heimfall für den Mieter voraussehbar ist - nicht in Betracht, womit der Mietvertrag nicht auf den Grundeigentümer übergeht (E. 5). Baurecht; Baurechts; Grundbuch; Miete; Heimfall; Mietvertrag; Mieter; Vermieter; Eigentum; Recht; Nutzniessung; Untergang; Kommentar; Vermieterin; Mietverhältnis; Vorinstanz; Veräusserung; Grundeigentümer; Grundstück; Streit; Bundesgericht; Zeitablauf; Übergang; U-Gbbl; Klage; Entscheid; Botschaft; Eigentums; Interessenlage