Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 75

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 75 ZPO vom 2024

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Art. 75 Gesuch

1 Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.

2 Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.


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Art. 75 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190053BauhandwerkerpfandrechtSicherheit; Gesuch; Nebenintervenientin; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Gericht; Grundbuch; Verfahren; Recht; Bauhandwerkerpfandrecht; Eintragung; Partei; Betrag; Frist; Bestellung; Obergerichts; Forderung; Pfandrecht; Zahlung; Klage; Bauhandwerkerpfandrechts; Parteien; Träge; Kantons; Urteil; Anträge; Einzelgericht; Ziffer; Grundbuchamt
ZHRU170045Schutzschrift eines Dritten.Gesuch; Berufung; Gesuchs; Gesuchsgegner; Schutzschrift; Berufungsklägerin; Massnahme; Nebenintervenient; Arrest; Nebenintervenienti; Recht; Verfahren; Nebenintervention; Nebenintervenientin; Massnahmen; Millionen; Entscheid; Erlass; Konto; Vermögenswerte; Kontonr; Gericht; Forderung; Vorinstanz; Hinterlegung; Hauptpartei; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 289 (5A_268/2014)Art. 445 ZGB; Erwachsenenschutz; vorsorgliche Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten; Beschwerdeweg. Entscheide über superprovisorische Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (E. 1.1) und unterliegen auch nicht der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB an das zuständige kantonale Gericht (E. 2). Massnahme; Massnahmen; Erwachsenenschutz; Verfahren; Entscheid; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Anhörung; Bundesgericht; Personen; Kindes; Rechtsmittel; Verfahrens; Entscheide; Erwachsenenschutzes; Anordnung; Auslegung; Botschaft; Voraussetzungen; Stellungnahme; Urteil; Schweizerischen; Regel; Verfahrensbeteiligten; Wortlaut
135 III 489 (5A_153/2009)Art. 75 ZGB; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung. Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6). Klage; Aussöhnung; Klagefrist; Aussöhnungsversuch; Gericht; Verwirkung; Recht; Verwirkungsfrist; Klagebewilligung; Ladung; Frist; Anwalt; Urteil; Vertrauensschutz; Kanton; Monatsfrist; Aussöhnungsverfahren; Ladungsgesuch; Zivilprozessordnung; Verhandlung; Streit; Obergericht; Parteien; Gerichtspräsidentin; Klageschrift

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, Schweizer, Frei Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016
Schweizer, Frei d.2016