MVG Art. 75 - Krankenversicherung

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 75 MVG vom 2024

Art. 75 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 75 (1) Krankenversicherung

Soweit Taggelder nach diesem Gesetz mit solchen nach dem KVG (2) zusammentreffen, gehen die Taggelder der Militärversicherung vor.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) SR 832.10

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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