Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 75

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 75 BZG vom 2025

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Art. 75 Rechtsetzungsdelegation

Der Bundesrat kann dem BABS im Bereich der Schutzbauten Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung:

  • a. der Projektierung, der Erstellung, der Ausrüstung, der Beschaffenheit, der Erneuerung, der Verwendung, des Unterhalts, der periodischen Kontrollen sowie der Aufhebung;
  • b. der Steuerung des Schutzraumbaus und der Zuweisungsplanung;
  • c. der Verwendung durch Dritte;
  • d. der Anforderungen an das Zulassungsverfahren für prüfpflichtige Komponenten.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUV 11 233_2Art. 5 VwVG; Art. 89 BGG; Art. 47 BZG; § 4 VRG; § 15 Abs. 4 ZSV. Die Gemeinden sind nicht legitimiert, kantonale Entscheide über die Verwendung von Ersatzbeiträgen im Kontext der Zivilschutzraumplanung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten.Gemeinde; Verfügung; Schutz; Verwaltung; Zivilschutz; Dienststelle; Bundes; Ersatzbeiträge; Verwaltungsgericht; Müller; Verwaltungsgerichts; Schutzräume; Gemeinden; Bundesrecht; Beschwer; Streit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Behörde; Streitsache; Materie; Malters; Entscheid; Uhlmann; Anordnung; Behörden; Kanton; Gebietsaufteilung; Anliegen
    LUV 11 233_1Die Gemeinden sind nicht legitimiert, kantonale Entscheide über die Verwendung von Ersatzbeiträgen im Kontext der Zivilschutzraumplanung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten.Gemeinde; Verwaltung; Schutz; Verfügung; Zivilschutz; Bundes; Ersatzbeiträge; Dienststelle; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Malters; Müller; Beschwer; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Schutzräume; Gemeinden; Streit; Behörde; Streitsache; Materie; Bundesrecht; Verwaltungsrecht; Kanton; Bundesgericht; Kommentar; Entscheid; Uhlmann
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