BPR Art. 75 - Prüfung der Gültigkeit (1)

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 75 BPR vom 2022

Art. 75 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 75 Prüfung der Gültigkeit (1)

1 Ist bei einer Volksinitiative die Einheit der Materie (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 2 BV) oder die Einheit der Form (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 3 BV) nicht gewahrt oder verletzt die Volksinitiative zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 139 Abs. 3, 193 Abs. 4 und 194 Abs. 2 BV), so erklärt die Bundesversammlung sie soweit notwendig für ganz oder teilweise ungültig. (2)

2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.

3 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 411; BBl 1999 7922).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 I 366Änderung der Zürcher Kantonsverfassung betreffend Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat, Einheit der Materie; Art. 34 Abs. 2 BV. Grundsatz der Einheit der Materie: Grundlage, Anwendungsbereich, Bedeutung (E. 2). Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat (E. 3). Die Verfassungsänderung enthält unterschiedliche Teile, bildet indessen eine grundsätzliche Gesamtvorlage zur Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat und wahrt den Grundsatz der Einheit der Materie (E. 4). Religionsgemeinschaften; Kirche; Materie; Kirchen; Einheit; Verfassung; Staat; Stimm; Kantons; Verfassungs; Verhältnis; Recht; Vorlage; Grundsatz; Anerkennung; Abstimmung; Verhältnisse; Verhältnisses; Kantonsrat; Zusammenhang; Körperschaft; Kantonsverfassung; Körperschaften; Initiative; Bereich; ätzlich