Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 747 OR vom 2025

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Art. 747 Aufbewahrung von Aktienbuch, Geschäftsbüchern und Verzeichnis (1)

1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l sowie die diesem zugrunde liegenden Belege müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt.

2 Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 747 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160120Überweisung von Guthaben (Beschwerde über ein Konkursamt)Konkurs; Guthaben; Konkursamt; Küsnacht; Recht; Entscheid; Liquidator; Liquidatorin; Liquidation; Meilen; Bezirksgericht; Vorinstanz; FINMA; Urteil; Aktiven; Konkursinventar; Begründung; Aufsichtsbehörde; Bundesgericht; Höhe; Verfügung; Verfahren; Sinne; Verwaltung; Gesellschaft; SchKG; Konkursamtes; Eingabe; Verwaltungsrat; Ansicht
ZHPS160117Überweisung von Guthaben (Beschwerde über ein Konkursamt)Konkurs; Liquidation; Guthaben; Küsnacht; Verfahren; Recht; Konkursamt; Liquidatorin; FINMA; Verfügung; Entscheid; Bundesgericht; Geschäftsakten; Aktiven; Konkursinventar; Gesellschaft; Urteil; Meilen; Bezirksgericht; Aufsichtsbehörde; Drittansprecherin; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Verfahrens; Höhe; Ansicht; Eintrag; SchKG