CC Art. 746 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 746 CC de 2024

Art. 746 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 746 II. Constitution de l’usufruit 1. En général

1 L’usufruit des choses mobilières et des créances s’établit par leur transfert l’usufruitier, celui des immeubles par l’inscription au registre foncier.

2 Les règles concernant la propriété sont applicables, sauf dispositions contraires, l’acquisition de l’usufruit tant mobilier qu’immobilier et l’inscription.


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Art. 746 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG130013Feststellung Berufung gegen ein Urteil des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 12. Juni 2013 (MD120016)Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Recht; Nutzniessung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Beweis; Mietzins; Eigentümer; Liegenschaft; Entscheid; Tatsache; Eigentum; Passivlegitimation; Beklagten; Berufungsklägern; Eheleute; Grundbuch; Urteil; Verfahren; Berufungsverfahren; Vermieter; Gericht; Mietzinserhöhung; Hauptverhandlung; Klage; Vertreter; ätten
VDEntscheid/2021/675’il; Usufruit; ’au; énal; était; ’usufruit; évenu; Ministère; énale; édure; édé; écembre; ’elle; établi; ’est; ération; érêt; étaient; Instruction; éposé; ’UBS; érêts; ’instruction; éré
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2014/31Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Gemischte Schenkung einer Liegenschaft. Bewertung eines Wohnrechtes. Ermittlung des Verzichtsvermögens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2015, EL 2014/31).Entscheid vom 26. November 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.EL Franken; Liegenschaft; EL-act; Wohnrecht; Vermögens; Leistung; Vermögensverzicht; Anspruch; EL-Durchführungsstelle; Ergänzungsleistung; Kinder; Einnahme; Übertragung; Wohnrechtes; Zeitpunkt; Schätzung; Anspruchsberechnung; Ausgabe; Betrag; Ergänzungsleistungen; Verfügung; Nutzniessung; Vermögensverzichtes; Ausgaben; Recht; Sommer; Wertes
SGEL 2006/6Entscheid Art. 87 Abs. 4 IVV; Art. 20 ELV: Neuanmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen nach vorausgegangener rechtskräftiger Gesuchsabweisung: Auch hier besteht – analog zu Art. 87 Abs. 4 IVV – die Eintretensschranke der Glaubhaftmachung einer leistungserheblichen Sachverhaltsveränderung. Art. 87 Abs. 4 IVV als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsverfahrens im Leistungsrecht der Sozialversicherung. Art. 20 ELV weist eine ausfüllungsbedürftige Lücke aus, die durch diesen Grundsatz zu füllen ist [Erw. 2c].Ungleicher Prüfungsumfang bei Neuanmeldung nach leistungsabweisender Verfügung und bei Revision einer leistungszusprechenden Verfügung: Bei Neuanmeldung nach rechtskräftiger Gesuchsabweisung ist nach Überwindung der Eintretensschranke umfassende Prüfung geboten [im Gegensatz zur Revision einer leistungszusprechenden Verfügung] [Erw. 2e] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2006 (EL 2006/6). Nutzniessung; Verfügung; Liegenschaft; Vermögens; Recht; Kinder; Anspruch; Erbteil; Gesuch; Sachverhalt; EL-act; Neuanmeldung; Sachverhalts; Anmeldung; Vermögensverzicht; Verwaltung; Prüfung; Berechnung; Schenkung; Abklärung; Erbteilakt; Lassvermögen; Erbschaft; Kindern; Einsprache; Mutter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 II 289Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau betreffen. Verpflichtung der Ehefrau zugunsten des Ehemannes? (Art. 177 Abs. 2 und 3 ZGB). 1. Ist ein Kaufvertrag zwischen einer Ehefrau und einer vom Ehemann beherrschten Aktiengesellschaft einem Rechtsgeschäft unter Ehegatten gleichzustellen? (Erw. 3). 2. Betrifft ein Kaufvertrag, durch den eine unter Güterverbindung lebende Ehefrau eine Liegenschaft gegen Übernahme der Grundpfandschulden und Ausstellung einer Schuldanerkennung für den diese Schulden übersteigenden Teil des Kaufpreises erwirbt, das eingebrachte Gut der Frau? Liegt in der Schuldübernahme eine Verpflichtung zugunsten des Ehemannes? (Erw. 3). 3. Eine Liegenschaft, welche eine unter Güterverbindung lebende Ehefrau durch ein gültiges Rechtsgeschäft zu Eigentum erwirbt, gehört, wenn die Voraussetzungen für die Entstehung von Sondergut (Art. 190, 191 ZGB) nicht erfüllt sind, grundsätzlich zu ihrem eingebrachten Gut, auch wenn sie gegen ein Entgelt erworben wurde und keine Ersatzanschaffung im Sinne von Art. 196 Abs. 2 ZGB vorliegt (Erw. 4). Der Vertrag, durch den die Ehefrau dem Ehemann an einer solchen Liegenschaft ein Kaufsrecht einräumt, bedarf deshalb zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Erw. 2, 4). Liegenschaft; Ehefrau; Recht; Grundbuch; Fritz; Ehemann; Vertrag; Kaufvertrag; Sondergut; Vormundschaftsbehörde; Kaufsrecht; Beklagten; Kaufrechts; Kaufrechtsvertrag; Ehegatte; Ehegatten; Rechtsgeschäft; Eigentum; Zustimmung; Gallen; Güterverbindung; Sinne; Hinweis; Gültigkeit; Auflösung; Genehmigung; Aktien; Erwägung