Art. 745 CC de 2024
Art. 745 A. De l’usufruit
1 L’usufruit peut être établi sur des meubles, des immeubles, des droits ou un patrimoine.
2 Il confère l’usufruitier, sauf disposition contraire, un droit de jouissance complet sur la chose.
3 L’usufruit d’un immeuble peut être limité une partie définie d’un bâtiment ou de l’immeuble. (1)
(1) Introduit par le ch. I de la LF du 20 juin 2003, en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 4121; FF 2002 4395).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 745 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | 2024/285 | émentaire; émentaires; ’usufruit; ’assurée; écision; Caisse; édé; édéral; Registre; ’elle; était; ’est; ’immeuble; -prestation; ’il; ’habitation; ’appartement; ’au; éterminant; éritiers; édure; ’AVS; ’une | |
VD | HC/2022/187 | ’intimé; Appel; ’appel; ’appelante; éritier; était; éritiers; ’au; Usufruit; établi; ’usufruit; édé; ’il; éré; ’expert; écuteur; Hoirie; ésident; érence; ’hoirie; ’est; Exécuteur; Arrêt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2012/109 | Urteil Steuerrecht, Art. 34 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1).Als unentgeltlich im Sinn von Art. 34 Abs. 1 lit. b StG gelten sämtliche Nutzungsrechte, für die während der Laufzeit kein Entgelt geschuldet ist. Die Bestimmung ist auch dann einschlägig, wenn die Nutzung nur auf einem obligatorischen Recht beruht (Verwaltungsgericht, B 2012/109). | Erben; Verwaltung; Beschwerde; Lassvermögen; Vertrag; Entscheid; Vermögens; Erträge; Veranlagung; Recht; Einkommen; Erbengemeinschaft; Nutzungsrecht; Nutzniessung; Beschwerdegegner; Steuererklärung; Eingabe; Rekurs; Kanton; Zusammenhang; Kommentar; Auflage; Verwaltungsrekurskommission; Verwaltungsgericht; Lebzeit; Einkünfte; Erbteil; Beilage; Zuwendung; Locher |
LU | A 98 120 A 98 121 | §§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4). | Unterhalt; Unterhalts; Liegenschaft; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Eigenmietwert; Nutzniessung; Eheschutz; Wohnung; Regel; Recht; Eigentümer; Ehemann; Ehegatte; Wohnrecht; Verfügung; Regelung; Über; Nutzungs; Gebrauch; Bundessteuer; Einsprache; Töchter; Unterhaltsbeitrag; Besteuerung; Zuweisung; Kommentar; Steuergesetz |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 377 (9C_293/2020) | Regeste Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4). | Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Recht; Wohneigentums; Vermietung; Person; Betrag; WEF-Vorbezug; Eigenbedarf; Rechte; Urteil; Vorbezugs; Mitteln; Einräumung; Voraussetzung; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Wohnung; Kommission; Rechten; Wohneigentumsförderung; Aufgabe; Kommentar; Grundbuch; Verwaltung; Eigentum; Rückzahlungspflicht |
144 III 88 (5A_698/2017) | Art. 736 Abs. 1 ZGB; sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks kann sich der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Parkplatzbenutzungsrechts nicht mit dem Argument widersetzen, dass sie die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen will (Prinzip der Typenfixierung; E. 5.2). Daran ändert nichts, dass das herrschende Grundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist, wonach auf dem dienenden Grundstück für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus eine Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen muss (E. 5.3). | Grundstück; Grunddienstbarkeit; Grundstücks; Parkplatz; Grundbuch; öffentlich-rechtliche; Eigentums; Eigentumsbeschränkung; Recht; Urteil; Parkplätze; Verfügung; Mehrfamilienhaus; Eigentümer; Nutzniessung; Typenfixierung; öffentlich-rechtlichen; Löschung; Interesse; Parkplatzbenutzungsrecht; Eigentümerin; Parkplatzbenutzungsrechts; Besucherparkplätze; Benutzungsrecht; Parkplatzes; Liegenschaft; Berufung |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-653/2016 | Verrechnungssteuer | Steuer; Rückerstattung; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Käufer; Urteil; Käufergesellschaft; Dividende; Betrag; Zielgesellschaft; Recht; Gesellschaft; Verfahren; BVGer; Kommentar; VStG-Kommentar; Kaufpreis; Meldeverfahren; Rückerstattungsanspruch; Verkauf; Darlehen; Stammanteil; Leistung; Bundesverwaltungsgericht; Stammanteile; Steuerumgehung; Dividenden |
A-5673/2015 | Verrechnungssteuer | Steuer; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Rückerstattung; Käufer; Urteil; Käufergesellschaft; Aktionär; Dividende; Darlehen; Kommentar; VStG-; Meldeverfahren; Recht; Zielgesellschaft; Aktien; Verkauf; VStG-Kommentar; Leistung; Rückerstattungsanspruch; BVGer; Kaufpreis; Steuerumgehung; Bundesverwaltungsgericht; AUER-BALMELLI; Vorinstanz; Meldung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2014.7 | Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). | Recht; Verfahren; Bundes; Verfahrens; Gefährdung; Beschwerdegegner; Verfahrensakten; Verfahren; Person; Spreng; Recht; Verteidigung; Gericht; Bundesanwaltschaft; Einstellung; Apos;; Rucksack; Verfügung; Verletzung; A-Verein; Körperverletzung; Rechtsgut; Sachbeschädigung; Gesuch; Widerhandlung; Brandstiftung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Marti | ZGB 3.Auflage, Zürich | 2016 |
Marti | ZGB 3.Auflage, Zürich | 2016 |