Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 745 OR vom 2025

Art. 745 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 745 Verteilung
des Vermögens

1 Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Berücksichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien verteilt. (1)

2 Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tag an gerechnet, an dem der Schuldenruf ergangen ist. (2)

3 Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden. (3)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
(3) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

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Art. 745 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150193ForderungBeklagte; Beklagten; Recht; Klage; Aktionär; Aktie; Liquidation; Aktien; Gesellschaft; Parteien; Kläger; Ausschüttung; Aktionäre; Auflösung; Leistung; Streit; Klägern; Dividende; Zeitpunkt; Verwaltung; Liquidationsanteile; Dividenden; Aktionärs; Bezug; Parteientschädigung
ZHHE170111vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Anspruch; Sicherheit; Sicherstellung; Forderung; Schuld; Liquidation; Verfahren; Verteilung; Hinterlegung; Betrag; Kapitalherabsetzung; Massnahme; Ansprüche; Schulden; Gläubiger; Hinweis; Parteien; Gesellschaft; Schuldenruf; Rückstellung; Verbindlichkeit; Stellung; Sinne; Schaden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.466-Härtefallbeitrag; Liquidation; Verwaltungsgericht; Verfügung; Härtefallmassnahme; Höhe; Überschuss; Unternehmen; Eigentümer; Gesellschaft; Volkswirtschaftsdepartement; Apos; Auflagen; Entscheid; Beschwerde; Rückforderung; Kanton; Verfahrens; Covid-; Härtefallmassnahmen; Unterstützungsmassnahme; Einschränkung; Verwendung; Härtefallbeitrages; Geschäftsjahr; Auszahlung; Rückzahlung; Kapitaleinlagen
SGAVI 2010/25Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung einer Mehrheitsgesellschafterin, deren Ehegatte den übrigen Stammanteil besitzt, bejaht trotz Auflösungsbeschlusses, da Missbrauchsgefahr nicht auszuschliessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2010, AVI 2010/25). Gesellschaft; Stellung; Arbeitnehmer; Arbeitslosenentschädigung; Kurzarbeit; Anspruch; Gesellschafter; Betrieb; Arbeitnehmerin; Entscheid; Arbeitslosenkasse; Lohnfluss; Auflösungsbeschluss; Liquidation; Recht; Gesellschafterversammlung; Handelsregister; Person; Zeichnungsberechtigung; Einsprache; Personen; Ehegatten; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitsverhältnis; Liquidator; Marie
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 206 (4A_363/2013)Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3).
Genossenschaft; Recht; Partizipationsschein; Aktien; Partizipationsscheine; Regelung; Genussschein; Ausgabe; Partizipationsscheinen; Genossenschaftsrecht; Gesetzgeber; Partizipanten; Finanzierung; Schutz; Genussscheine; Aktienrecht; Gesetzes; Gesellschaft; Aktiengesellschaft; Genussscheinen; Zulässigkeit; MOSER; Revision; Partizipationskapital; Gesetzgebers; Vorschrift; FORSTMOSER; Bestimmungen
133 III 311 (5C.165/2006)Art. 779 ff. ZGB, Art. 20 OR; Baurecht zugunsten mehrerer Personen, Umwandlung eines nichtigen Rechtsgeschäftes; Wirkungen des Todes eines an der Dienstbarkeit Mitberechtigten. Begriffsmerkmale und Begründung eines Baurechts als Personaldienstbarkeit (E. 3.2). Eine Klausel, mit welcher die Eigentümerin einer Liegenschaft und drei andere Personen die Teilung des Eigentums an den Gebäuden auf dieser Liegenschaft zu vier gleichen Anteilen vereinbaren, indem sie ein Baurecht zugunsten von lediglich diesen drei Personen schaffen, ist nichtig wegen des unmöglichen Inhalts; sie kann jedoch in ein gültiges Rechtsgeschäft umgewandelt werden (E. 3.4). Der Tod eines an einem persönlichen Baurecht Mitberechtigten bewirkt, sofern sein Anteil als nicht übertragbar vereinbart wurde, die entsprechende Vergrösserung der Anteile der anderen Mitberechtigten (E. 4). été; âtiment; âtiments; STEINAUER; être; éels; Inscription; écès; étaire; éfendeurs; -part; Usufruit; énéficiaire; énéficiaires; Monsieur; éré; éritiers; Madame; ément; érée; édéral; -parts; également; éterminée; ères; était; évrier; Mademoiselle; Tribunal; étant

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1113/2021Finanzmarktaufsicht (Übriges)Konkurs; Vorinstanz; Liquidation; Liquidatorin; Forderung; Verfügung; Über; Gesellschaft; Überschuldung; Recht; FINMA; Gläubiger; Verfahren; Urteil; Bundes; Verbindlichkeit; Konkursliquidator; Konkurseröffnung; Konkursliquidatorin; Entscheid; Quot;; Aktiven; Gehör; Forderungen; Organe; Verfahrens
B-1299/2006PrivatversicherungVersicherung; Aufsicht; Liquidation; Abwicklung; Quot;; Liquidatoren; Recht; Verpflichtungen; Vorinstanz; Abwicklungsplan; Gesuch; Entlassung; Verfügung; Zedent; Aufsichtsbehörde; Zedenten; Forderung; Versicherungsaufsicht; Liquidationszwischenbilanz; Akten; Interesse; Rückversicherungsverträge; Auflage; Bundesverwaltungsgericht; Versicherungsverträge