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Obligationenrecht (OR)

Art. 745 OR vom 2024

Art. 745 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 745 Verteilung
des Vermögens

1 Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Berücksichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien verteilt. (1)

2 Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tag an gerechnet, an dem der Schuldenruf ergangen ist. (2)

3 Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden. (3)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
(3) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 745 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150193ForderungKlagten; Beklagten; Recht; Klage; Aktionär; Aktie; Liquidation; Aktien; Gesellschaft; Partei; Parteien; Tungen; Ausschüttung; Aktionäre; Auflösung; Leistung; Streit; Rechtfertigt; Klägern; Gerechtfertigt; Dividende; Zeitpunkt; Verwaltung; Liquidationsanteile; Dividenden; Vorliegen; Aktionärs; Streitgegenständlichen; Ungerechtfertigt; Bezug
ZHHE170111vorsorgliche MassnahmenKlagten; Beklagten; Anspruch; Sicherheit; Sicherstellung; Forderung; Schuld; Liquidation; Verfahren; Verteilung; Hinterlegung; Betrag; Kapitalherabsetzung; Massnahme; Klägerische; Schloss; Gleichwertige; Ansprüche; Schulden; Gläubiger; Vorzeitig; Hinweis; Parteien; Gesellschaft; Werden; Schuldenruf; Rückstellung; Verbindlichkeit; Seitens; Beschloss
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/25Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung einer Mehrheitsgesellschafterin, deren Ehegatte den übrigen Stammanteil besitzt, bejaht trotz Auflösungsbeschlusses, da Missbrauchsgefahr nicht auszuschliessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2010, AVI 2010/25).
AGAGVE 2004 3B. Obligationenrecht3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG.Betreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liquidation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 206 (4A_363/2013)Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3).
Genossenschaft; Recht; Partizipationsschein; Aktien; Partizipationsscheine; Regelung; Genussschein; Ausgabe; Partizipationsscheinen; Genossenschaftsrecht; Gesetzgeber; Partizipanten; Gesetzlich; Aktienrechtlich; Aktienrechtliche; Finanzierung; Schutz; Aktienrechtlichen; Genussscheine; Aktienrecht; Gesetzes; Geltende; Gesellschaft; Aktiengesellschaft; Genussscheinen; Gesetzliche; Zulässigkeit; MOSER; Revision; Partizipationskapital
133 III 311 (5C.165/2006)Art. 779 ff. ZGB, Art. 20 OR; Baurecht zugunsten mehrerer Personen, Umwandlung eines nichtigen Rechtsgeschäftes; Wirkungen des Todes eines an der Dienstbarkeit Mitberechtigten. Begriffsmerkmale und Begründung eines Baurechts als Personaldienstbarkeit (E. 3.2). Eine Klausel, mit welcher die Eigentümerin einer Liegenschaft und drei andere Personen die Teilung des Eigentums an den Gebäuden auf dieser Liegenschaft zu vier gleichen Anteilen vereinbaren, indem sie ein Baurecht zugunsten von lediglich diesen drei Personen schaffen, ist nichtig wegen des unmöglichen Inhalts; sie kann jedoch in ein gültiges Rechtsgeschäft umgewandelt werden (E. 3.4). Der Tod eines an einem persönlichen Baurecht Mitberechtigten bewirkt, sofern sein Anteil als nicht übertragbar vereinbart wurde, die entsprechende Vergrösserung der Anteile der anderen Mitberechtigten (E. 4). Droit; Superficie; Servitude; été; Registre; Personne; Titulaire; Bâtiment; Servitudes; Inscription; Bâtiments; Droits; Propriété; Foncier; Comme; STEINAUER; Elles; Réel; Parce; Celle; Parcelle; Personnelle; être; Fonds; Réels; Titulaires; Construction; Partie; Réels; Décès

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1113/2021Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Konkurs; Vorinstanz; Liquidation; Liquidatorin; Forderung; Verfügung; Über; Gesellschaft; Überschuldung; Recht; FINMA; Gläubiger; Rechtlich; Verfahren; Urteil; Bundes; Angefochten; Verbindlichkeit; Konkursliquidator; Kurseröffnung; Angefochtene; Konkurseröffnung; Konkursliquidatorin; Entscheid; "; Ehemalige
B-1299/2006PrivatversicherungBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Versicherung; Aufsicht; Liquidation; Abwicklung; Liquidatoren; Recht; Verpflichtungen; Vorinstanz; Abwicklungsplan; Gesuch; Entlassung; Verf?gung; Finanzielle; Zedent; Finanziellen; Aufsichtsbeh?rde; Zedenten; Rechtlich; Forderung; Partei; Versicherungsaufsicht; Entlassen; Liquidationszwischenbilanz; Akten; Interesse
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