Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 744 OR vom 2025

Art. 744 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 744 Gläubigerschutz

1 Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen.

2 Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ausgesetzt wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 744 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE170111vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Anspruch; Sicherheit; Sicherstellung; Forderung; Schuld; Liquidation; Verfahren; Verteilung; Hinterlegung; Betrag; Kapitalherabsetzung; Massnahme; Ansprüche; Schulden; Gläubiger; Hinweis; Parteien; Gesellschaft; Schuldenruf; Rückstellung; Verbindlichkeit; Stellung; Sinne; Schaden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 IV 10Art. 159 Abs. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsführung. 1. Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt ein die Gesellschaft tatsächlich leitendes Verwaltungsorgan einer Aktiengesellschaft (Erw. 2). 2. Mit der unentgeltlichen Überlassung einer Sacheinlage zu unbeschränktem Eigentum an einen Dritten verletzt das zur Verwaltung einer Aktiengesellschaft eingesetzte Organ die ihm von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens (Erw. 3). 3. Ein geschäftsführendes Organ einer Aktiengesellschaft muss sich die von ihm begangene widerrechtliche Verletzung des Gesellschaftsvermögens als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4). Gesellschaft; Aktie; Aktien; Müller; Aktiengesellschaft; Verwaltung; Immobilien; Vermögens; Grundkapital; Gesellschaftsvermögen; Geschäftsführung; Gesellschaftsvermögens; Schuldbrief; Organ; Grundkapitals; Erhaltung; Pflicht; Gründung; Wäfler; Obergericht; Handlung; SIEGWART; Kapital; Sacheinlage; Biwara; Verwaltungsrat; Maurer; Aktionär

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1113/2021Finanzmarktaufsicht (Übriges)Konkurs; Vorinstanz; Liquidation; Liquidatorin; Forderung; Verfügung; Über; Gesellschaft; Überschuldung; Recht; FINMA; Gläubiger; Verfahren; Urteil; Bundes; Verbindlichkeit; Konkursliquidator; Konkurseröffnung; Konkursliquidatorin; Entscheid; Quot;; Aktiven; Gehör; Forderungen; Organe; Verfahrens