ZGB Art. 743 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 743 ZGB vom 2025

Art. 743 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 743 Teilung eines Grundstücks (1)

1 Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.

2 Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht betroffenen Teilen zu löschen.

3 Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

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Art. 743 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2020 40privatrechtliche Baueinsprache (2. Rechtsgang)Grundstück; Recht; Liegenschaft; Berufung; Parteien; Bundesgericht; Rechtsgang; Grundstücke; Quot; Zweck; Urteil; Errichtung; Bedürfnis; Heute:; Bedürfnisse; Kanton; Altendorf; Kantons; Gemeinde; Sachverhalt; Zeitpunkt; Grundstücks; Kantonsgericht; Rückweisung; Tatsachen; Eigentümer; Liegenschaften; Beklagten
SZZK1 2020 18Unterlassung (§ 80 Abs. 3 PBG, Art. 730 ff. ZGB)Bauhöhe; Grundstück; Bauhöhenbeschränkung; Dienstbarkeit; Berufung; Grundstücks; Näherbaurecht; Grundbuch; Eintrag; Dienstbarkeitsvertrag; Erwerbsgr; Beleg; Eigentümer; Dienstbarkeiten; Beklagten; Gebäude; Bauten; Beschränkung; Urteil; Vi-act; Bauvorhaben; Berufungsführerin; „Bauhöhenbeschränkung“; Eigentum; Neubau; Unterlassung; Gunsten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/184Urteil Baurecht, Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG (sGS 731.1). Die strassenmässige Erschliessung ist auf Grund der vorliegenden Grunddienstbarkeit gegeben, auch wenn der genaue Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts umstritten ist bzw. dessen nachbarschützende Funktion vom Zivilrichter noch beurteilt werden muss (Verwaltungsgericht, B 2012/184). Verfahren; Recht; Grundstück; Gehör; Vorinstanz; Gehörs; Entscheid; Verfahrens; Beschwerde; Fahrwegrecht; Oberdorf; Oberdorfstrasse; Einsprache; Einsprecherin; Gallen; Rekurs; Gemeinde; Zufahrt; Baubehörde; Baubewilligung; Wohnhaus; Stellung; Kanton; Gehörsverletzung; Anspruch; Grunddienstbarkeit; Oberuzwil; Grundstücks; ätzlich
SGB 2011/182Urteil Bau- und Planungsrecht, Art. 21 Abs. 2 RPG (SR 700), Art. 32 Abs. 1 BauG (sGS 731.1) und Art. 28 BauG.Die Planungsbehörde und der durch einen Gestaltungsplan belastete Grundeigentümer haben unabhängig vom Quorum für den Erlass eines Gestaltungsplans nach Art. 28 Abs. 2 BauG das Recht, den Planerlass zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, sofern sich die Verhältnisse sei Planerlass derart geändert haben, dass sich die Eigentumsbeschränkungen aus Gründen des öffentlichen Rechts nicht mehr rechtfertigen lassen (Verwaltungsgericht, B 2011/182).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom Gestaltung; Gestaltungsplan; Recht; Überbauung; Beschwerde; Interesse; Planung; Planungs; Verwaltung; Neualtwil; Verwaltungs; Sondernutzungsplan; Plangebiet; Gemeinde; Gebäude; Quot; Verfahren; Siedlung; Grundstück; Rekurs; Gestaltungsplans; Interessen; Regel; Erlass; Gallen; ätzlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Kommentar; LIVER; Eintrag; Fläche; Liegenschaft; Eigentum; SCHMID; Begründung; Teilung; Zivilgesetzbuch; Bestimmungen; Sachen; Zürcher; Hinweis; Aufteilung; Abänderung; Baurechtsparzelle