Art. 742SCC from 2024
Art. 742
1 If only part of a property is affected by the exercise of an easement, the servient owner is entitled, provided he or she can show a legitimate interest and bears the cost, to request that the right be transferred to another location which is no less suitable for the beneficiary.
2 He or she is entitled to do so even if the easement is recorded in the land register as being in a specific location.
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(1) Repealed by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 742 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | HC/2021/298 | Appel; ’appel; ’appelante; Commune; ’au; érant; ’est; âtiment; érants; ’intimée; ’il; éposé; édéral; ésident; Président; épens; état; ’action; ’ordonnance; étaire; L’appel | |
VD | HC/2018/484 | - | étaire; Appel; érêt; étaires; Accès; Exercice; écis; ésident; Commune; Impasse; Président; état; écision; «lImpasse; ébouché; -fonds; étant; éder; également; Assiette; Intérêt; ésente; Arrondissement; êcher; épens |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2023.41 | - | Berufung; Berufungsklägerin; Wegrecht; Berufungsbeklagte; Rechtsbegehren; Urteil; Klage; Entscheid; Berufungsbeklagten; Gericht; Zivilkammer; Obergericht; Fahrzeugen; Parteien; Entschädigungsfolge; Grundstück; Begründung; Bundesgericht; Rechtsanwalt; Rechtsbegehren:; Ausübung; Entschädigungsfolgen; Beklagten; Widerklage; Eigentümer; Grundstücks; Parkieren; öglicht |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 215 (5A_128/2020) | Regeste Art. 742 Abs. 1 ZGB ; Fuss- und Fahrwegrecht; Eignung der neuen Ausübungsstelle. Zur Frage, ob in die Beurteilung der Eignung nach Art. 742 Abs. 1 ZGB auch die Beschränkung der Durchfahrtshöhe an der zur Verlegung vorgeschlagenen Stelle einbezogen werden kann (E. 4.5). | Grundstück; Verlegung; Cstrasse; Urteil; Stadt; Grundstücks; Wegrecht; Klage; Wegrechts; Eignung; Zufahrt; Fahrwegrecht; Gebäude; Obergericht; Bundesgericht; Ausübung; Ausübungsstelle; Beurteilung; Beschränkung; Durchfahrtshöhe; Kataster-Nr; Bstrasse; Grundstück; Rückseite; Hauses; Servituten-Protokoll; Bereich; Kantons; ühre |
97 II 371 | Feststellungsklage (Art. 25 BZP). Interesse an sofortiger Feststellung. Voraussetzungen, unter denen auf Feststellung geklagt werden kann, obwohl eine Leistungsklage möglich wäre (Erw. 2). Leitungsdienstbarkeit; Verlegung der Leitung; Kostenpflicht. 1. Begründung einer Dienstbarkeit zulasten eines Grundstücks, das im Eigentum des Staates (eines Kantons) steht und entweder zum Finanzvermögen oder zum Verwaltungsvermögen oder zu den Sachen im Gemeingebrauch gehört (Art. 6, 664 Abs. 1, 944 Abs. 1 ZGB; Erw. 3). 2. Nichtigkeit eines Dienstbarkeitsvertrages wegen Fehlens der bundesrätlichen Bewilligung im Sinne von Art. 23 des BG betr. die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 (Erw. 4 Abs. 1). Kann eine Dienstbarkeit für eine unterirdische Starkstromleitung ohne Grundbucheintrag entstehen? (Art. 676 Abs. 2 und 3, 691 Abs. 2 und 3 ZGB; Art. 46 ElG; Erw. 4 Abs. 2). Einigung der Parteien darüber, dass die Frage, wer die Kosten der Verlegung zu tragen hat, auf Grund der Annahme zu beurteilen ist, das Durchleitungsrecht sei gültig begründet worden (Erw. 4 Abs. 3). 3. Die Verlegung von Leitungen, die Gegenstand einer frei vereinbarten Dienstbarkeit sind, wird trotz der missverständlichen deutschen Fassung von Art. 742 Abs. 3 ZGB in allen Punkten, namentlich auch hinsichtlich der Kosten, durch Art. 693 ZGB geregelt (Erw. 5). 4. Tragweite von Art. 693 Abs. 2 und 3 ZGB. Gesetzeslücke? Einschränkende Auslegung von Art. 693 Abs. 2 ZGB? (Erw. 6-8). Wann liegen besondere Umstände im Sinne von Art. 693 Abs. 3 ZGB vor? (Erw. 9-11). | Verlegung; Leitung; Durchleitung; Recht; Kanton; Durchleitungsrecht; Stück; Bundes; Regel; Grundstück; Sinne; Feststellung; Parteien; Schaffhausen; Leitungen; Berechtigte; LIVER; Leistung; Durchleitungsrechte; Kabel; Interesse; Kantons; Sachen; Berechtigten; Grundbuch; Kosten; Grundeigentümer; Geissbergwald; Dienstbarkeitsvertrag |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1239/2012 | Nationalstrassen | Vorinstanz; Bundes; Kabelrohranlage; Recht; ASTRA; Plangenehmigung; Entschädigung; Entscheid; Begründung; Grundstück; Bundesverwaltungsgericht; Nationalstrasse; Verfahren; Eidgenössische; Leitung; Urteil; Umlegung; Ausbau; Schätzungskommission; Einsprache; Ausführungsprojekt; Vorkehren; Gemeingebrauch; Swisscom; Nordumfahrung; Sachverhalt |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Die Dienstbarkeiten und Grundlasten | 1980 |