ZGB Art. 740 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 740 ZGB vom 2024

Art. 740 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 740 4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch

Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 740 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120083DienstbarkeitStrasse; Grundstück; -Strasse; Beklagten; Recht; Durchfahrt; Vorinstanz; Durchfahrts; Berufung; Breite; Fahrzeug; Grenze; Kat-Nr; Grundstücks; Fahrzeuge; Einfahrt; Interesse; Entschädigung; Fahrwegrecht; Höhe; Urteil; Wegrecht; Durchgang; Fläche; Verkehr; Liegenschaft; Entscheid
ZHAA100023Kantonales BeschwerdeverfahrenGrundstück; Obergericht; Strasse; Entscheid; Recht; Möglichkeit; Beschwerdegegner; Verfahren; Zivil; Kassationsverfahren; Urteil; Einzelrichter; Lastwagen; Beweisverfahren; Nichtigkeitsbeschwerde; Gericht; Warenumschlag; Verfahrens; Beschwerdegegners; Akten; Obergerichts; Rückweisungsbeschluss; Zufahrt; Abladen
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