ZGB Art. 74 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 74 ZGB vom 2025

Art. 74 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 74 Schutz des Vereinszweckes

Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 74 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190014Anfechtung KorporationsbeschlussZweck; Berufung; Beklagten; Gesellschaft; Korporation; Vorinstanz; Recht; Beschluss; Bewirtschaftung; Verein; Waldes; Parteien; Statuten; Entscheid; Kläger; Klägern; Gesellschafter; Urteil; Vereins; Verfahren; Waldbewirtschaftung; Teilrecht; Parteientschädigung; Sachverhalt; Mitglied; Berufungskläger

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 215 (5A_128/2020)
Regeste
Art. 742 Abs. 1 ZGB ; Fuss- und Fahrwegrecht; Eignung der neuen Ausübungsstelle. Zur Frage, ob in die Beurteilung der Eignung nach Art. 742 Abs. 1 ZGB auch die Beschränkung der Durchfahrtshöhe an der zur Verlegung vorgeschlagenen Stelle einbezogen werden kann (E. 4.5).
Grundstück; Verlegung; Cstrasse; Urteil; Stadt; Grundstücks; Wegrecht; Klage; Wegrechts; Eignung; Zufahrt; Fahrwegrecht; Gebäude; Obergericht; Bundesgericht; Ausübung; Ausübungsstelle; Beurteilung; Beschränkung; Durchfahrtshöhe; Kataster-Nr; Bstrasse; Grundstück; Rückseite; Hauses; Servituten-Protokoll; Bereich; Kantons; ühre
120 V 455Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 28 und 33 KUVG, Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung, Art. 1 ff. Verordnung IX über die Krankenversicherung betreffend den Risikoausgleich unter den Krankenkassen. Da bereits der Bundesbeschluss in Art. 1 Abs. 1 den Grundsatz des vollen Risikoausgleichs statuiert, ist die Verordnung IX nicht gesetz- und verfassungswidrig, wenn diese die von einer Krankenkasse zu leistenden Ausgleichszahlungen nicht auf die Höhe der Bundesbeiträge begrenzt. Kranken; Risikoausgleich; Krankenkasse; Krankenkassen; Risikoausgleichs; Ausgleich; Bundesbeschluss; Verordnung; Krankenversicherung; Bundesrat; Risikogruppe; Verwaltungsgericht; Tarif; Risikogruppen; Kasse; Prämien; Verfügung; Massnahmen; Mitglied; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Höhe; Bundesbeiträge; Frauen; Personen; Kanton; üsse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-314/2016BahninfrastrukturQuot;; Bahnübergang; Parzelle; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Interesse; Vorinstanz; Urteil; Parzellen; Erschliessung; Bedarfsschranke; Enteignung; BVGer; Fahrzeug; Augenschein; Bundes; Projekt; Übergang; Sicht; Recht; Verfahren; Feldweg; Plangenehmigung; Bahnübergangs