Art. 74 StGB vom 2024
Art. 74 1. Vollzugsgrundsätze
Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 I 180 (6B_182/2013) | Art. 1, 74 f., 81 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 3 StGB, Art. 7 und 10 BV, Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug. Die Verpflichtung des Gefangenen zur Arbeit gilt unabhängig von seinem Alter (E. 1). Sie verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht (E. 2). Die Arbeitspflicht für Eingewiesene gemäss Art. 90 Abs. 3 StGB dient dem Vollzug der Massnahme und stellt keine zusätzliche Bestrafung dar (E. 3). | Arbeit; Arbeitspflicht; Vollzug; Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Freiheit; Bundes; Beschwerdeführer; Gefangene; Alter; Vollzugs; Wiesene; Recht; Massnahmenvollzug; Urteil; Anstalt; Person; Gefangenen; Aufl; Insasse; Kantons; Verpflichtung; Dient; Verletzung; Verpflichtet; Personen; Insassen; Justizvollzug; Werden |
135 I 6 (6B_707/2008) | Art. 29a BV, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 130 Abs. 1 und 4 BGG, § 5 VO BGG/ZH; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist gestützt auf § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz (VO BGG/ZH; in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 VRG und Art. 80 Abs. 2 BGG sowie Art. 130 Abs. 1 und 4 BGG letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb die Regelung des Rechtswegs gemäss § 5 VO BGG/ZH während der in Art. 130 Abs. 1 BGG gewährten Übergangsfrist noch keine Geltung beanspruchen sollte. Indem das kantonale Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit (derzeit) im angefochtenen Nichteintretensentscheid verneint, verletzt es sowohl Verfassungs- als auch Gesetzesrecht des Bundes (Bestätigung von BGE 134 I 199; E. 2). | Bundes; Recht; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Beschwerde; Massnahme; Verwaltungsgerichts; Zuständigkeit; Rechtlich; Kantons; BGG/ZH; Massnahmen; Kantonale; Rechtliche; Rheinau; Psychiatriezentrum; Bundesgerichts; Abteilung; Massnahmenvollzug; Rechtsmittel; Frist; Angefochten; Sachen; Klinik; Angefochtene; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Nichteintreten; Regierungsrat; Verordnung; Anpassung |