StGB Art. 74 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 74 StGB vom 2024

Art. 74 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 74 1. Vollzugsgrundsätze

Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.


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Art. 74 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK2-10-51DisziplinarmassnahmeBerufung; Vollzug; Berufungskläger; Recht; Justiz; Verletzung; Justizvollzug; Verfahren; Beweis; Kanton; Entscheid; Departement; Vollzugsanstalt; Verfügung; Disziplinarmassnahme; Hausordnung; Recht; Verfahrens; Departements; Gefangenen; Graubünden; Berufungsklägers; Justizvollzugsanstalt; Anstalt; Kantonsgericht; Veranstaltung; Anstaltsleitung; önnen
GRSF-05-36-ünden; Graubünden; Kantonsgericht; Gefängnis; Vollzug; Urteil; Kantonsgerichts; Vollstreckung; Gefängnisstrafe; Massnahme; Abwesenheit; Italien; Reststrafe; Kreisgerichtsausschuss; Schutzaufsicht; Drogen; Vollstreckungsverjährung; Freiheitsstrafe; Verjährung; Beschluss; Vollzug; Untersuchungshaft; Abwesenheitsbeschluss; Recht; Kammer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.427-Vollzug; Vollzugs; Vollzug; Recht; Verwaltungsgericht; Urteil; Versetzung; Massnahmen; Anstalt; Vollzugsbehörde; Person; Vollzugsöffnung; Bundesgericht; Justizvollzug; Entscheid; Bundesgerichts; Beschwerdeführers; Anstalt; Massnahmenvollzug; Konkordat; Gefangene; Vollzugsöffnungen; Rechtspflege; Kanton; Gewährung; Verhalten; Einsicht; Freiheitsstrafe
SOVWBES.2021.201-Vollzug; Vollzugs; Vollzug; Verwaltungsgericht; Versetzung; Urteil; Recht; Verfügung; Solothurn; Bundesgericht; Justizvollzug; Anstalt; Entscheid; Vollzugsbehörde; Beschwerdeführers; Massnahme; Bundesgerichts; Vollzugsöffnung; Anstalt; Konkordat; Gefangene; Bostadel; Platzierung; Kanton; Massnahmen; Vollzugseinrichtung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 I 180 (6B_182/2013)Art. 1, 74 f., 81 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 3 StGB, Art. 7 und 10 BV, Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug. Die Verpflichtung des Gefangenen zur Arbeit gilt unabhängig von seinem Alter (E. 1). Sie verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht (E. 2). Die Arbeitspflicht für Eingewiesene gemäss Art. 90 Abs. 3 StGB dient dem Vollzug der Massnahme und stellt keine zusätzliche Bestrafung dar (E. 3). Arbeit; Arbeitspflicht; Vollzug; Vollzug; Recht; Massnahme; Freiheit; Bundes; Gefangene; Massnahmen; Alter; Vollzugs; Massnahmenvollzug; Recht; Urteil; Anstalt; Person; Gefangenen; Wiesene; Fähigkeit; Insasse; Kantons; Verpflichtung; Verletzung; Personen; Insassen
135 I 6 (6B_707/2008)Art. 29a BV, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 130 Abs. 1 und 4 BGG, § 5 VO BGG/ZH; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist gestützt auf § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz (VO BGG/ZH; in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 VRG und Art. 80 Abs. 2 BGG sowie Art. 130 Abs. 1 und 4 BGG letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb die Regelung des Rechtswegs gemäss § 5 VO BGG/ZH während der in Art. 130 Abs. 1 BGG gewährten Übergangsfrist noch keine Geltung beanspruchen sollte. Indem das kantonale Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit (derzeit) im angefochtenen Nichteintretensentscheid verneint, verletzt es sowohl Verfassungs- als auch Gesetzesrecht des Bundes (Bestätigung von BGE 134 I 199; E. 2). Bundes; Recht; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Massnahme; Verwaltungsgerichts; Zuständigkeit; Kantons; BGG/ZH; Massnahmen; Rheinau; Psychiatriezentrum; Bundesgerichts; Abteilung; Massnahmenvollzug; Rechtsmittel; Sachen; Klinik; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Nichteintreten; Regierungsrat; Verordnung; Anpassung; Bundesgerichtsgesetz; Übergangsfrist; Vollzug; Rechtsweg; Psychiatriezentrums

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2011.18Bewilligung persönlicher Verkehr (Art. 235 Abs. 2 StPO).Vollzug; Besuch; Bewilligung; Vollzugs; Kontakt; Besuchs; Person; Recht; Anstalt; Präsident; Kammer; Vollzugs; Personen; Haftzweck; Besuchsbewilligung; Italien; Verfügung; Sicherheit; Zuständigkeit; Verfahrensleitung; Bundesstrafgericht; Verkehr; Urteil; Präsidenten; Anstalt; Untersuchungs; Kommentar