Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 74

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 74 SchKG vom 2025

Art. 74 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 74 Frist und
Form

1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. (1)

2 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten. (1)

3 Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 74 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230164Wiederherstellung der RechtsvorschlagsfristBetreibung; Betreibungsamt; Forderung; Rechtsvorschlag; Wiederherstellung; Rechtsvorschlagsfrist; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Gesuch; Verfahren; Interesse; Zahlung; Schuldbetreibung; Konkurs; Akten; SchKG; Obergericht; Oberrichterin; Zahlungsbefehl; Beschwerdeführers; Eingabe; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Entscheid; Gutheissung; Kammer; Gericht; Rechtsmittel; Gesuchs; ürdige
ZHPS230127Betreibungen Nrn. ... und ...Betreibung; Betreibungs; Bezirksgericht; Gericht; Vorinstanz; Entscheid; Aufsicht; Aufsichtsbehörde; Gerichtsschreiber; Ersatzrichter; Betreibungen; SchKG; Gerichtsschreiberin; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Verfahren; Verfahren; Bezirksgerichte; Zahlungsbefehle; Beschwerdeverfahren; Stellungnahme; Unterschrift; Obergericht; Akten; Zirkulationsbeschluss; Konstituierung; Kanton; Kreis; Betreibungen-; Recht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.23-Betreibung; Apos; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Pfändung; Betreibungen; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Eingabe; Betrag; Forderung; Konto; Betreibungsamtes; Rechtsvorschlag; Zustellbescheinigung; Beweis; Aufsichtsbehörde; Urteil; Sparkonto; Unterlagen; Sodann; Restbetrag; Schalter; Zustellung; Frist; Punkt; Sohnes
SOSCWIF.2024.1-Rechtsvorschläge; Frist; SchKG; Brief; Betreibungsamt; Schuldner; Schuldnerin; Gesuch; Rechtsvorschlag; Wiederherstellung; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Briefkasten; Erhebung; Kommentar; Beweis; Rechtsvorschlagsfrist; Region; Solothurn; Zahlungsbefehle; Datum; Gesuchs; Bundes; Urteil; Präsidentin; Hunkeler
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 575 (5A_286/2010)Art. 30a, 33 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 SchKG; Betreibung gegen einen ausländischen Staat; Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages. Voraussetzungen für die Zustellung des Zahlungsbefehls und für die Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist in einer gegen einen Staat eingeleiteten Betreibung (E. 4). Recht; Frist; Staat; Zustellung; Zahlungsbefehl; Betreibung; Rechtsvorschlag; SchKG; Aufsichtsbehörde; Betreibungs; Zahlungsbefehls; Israel; Botschaft; Betreibungsamt; Aussenministerium; Schweiz; Übereinkommen; Fristverlängerung; Rechtsvorschlags; Rechtsvorschlagsfrist; Zivil; Staaten; Verlängerung; Völkerrecht; KOSTKIEWICZ; Erhebung; Schriftstück; Hinweis; Bundes
128 V 89Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV; Art. 80 SchKG. Bei verspätetem Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV stehen der Ausgleichskasse zur Feststellung der Rechtskraft (Rechtsbeständigkeit) ihrer Schadenersatzverfügung sowohl der Betreibungsweg als auch die Klage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV (mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit und dem Eventualantrag auf Leistung der Schadenersatzforderung) offen.
Recht; Einspruch; Schadenersatz; Ausgleichskasse; Klage; Rechtskraft; Verwaltung; Verfügung; Verfahren; SchKG; Schadenersatzverfügung; Frist; Rechtsöffnung; Feststellung; Betreibung; Rechtsbeständigkeit; Betreibungsweg; Sinne; Glarus; Kantons; Leistung; Verfahrens; Arbeitgeber; Verwirkungsfolge; Schadenersatzprozess; Verwaltungsrechtspflege; Einsprache; Funktion

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Dominik Vock, Marti, Aepli Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010