Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 74

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 74 SVG vom 2024

Art. 74 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 74 Nationales
Versicherungsbüro
(1)

1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.

2 Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben:

  • a. Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht.
  • b. Es betreibt die Auskunftsstelle nach Artikel 79a.
  • c. Es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in die Schweiz einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.
  • 3 Der Bundesrat regelt:

  • a. die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung;
  • b. die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros.
  • 4 Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222; BBl 2002 4397).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 74 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB210017ForderungRecht; Feststellung; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Feststellungsklage; Parteien; Ungewissheit; Leistung; Klage; Feststellungsinteresse; Leistungs; Meinung; Meinungsverschiedenheit; Leitplanke; Rechtsverhältnis; Grundsätze; Nationalstrassen; Entscheid; Gericht; Leitplanken; Verfahren; Zeitwert; Zusammenhang; Fälle; Leistungsklage; Schadenregulierung; Schadenregulierungspraxis
    ZHLB160029ForderungUnfall; Bezirksgericht; Gutachten; Schaden; Beweis; Kläger; Klägers; Beschwerden; Beruf; Urteil; Schadens; Berufung; Informatik; Beklagten; Recht; Verletzung; Gutachter; Verfahren; Beweismittel; Anschluss; Ergebnis; Erwerbs; Sachverhalt; Erwägung; Wesentlichen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO130081Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Gericht; Schlichtungsverfahren; Klage; Verfahren; Handelsgericht; Rechtsbeistand; Entscheid; Obergerichtspräsident; Bezirksgericht; Bestellung; Kanton; Kantons; Rechtsbeistandes; Handelsregister; Zeitpunkt; Gerichtsschreiberin; Eingabe; Haftpflichtprozess; Beurteilung; Einreichung; Streitigkeiten; Instanz; Sinne; Voraussetzungen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 221 (4A_62/2014)Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO; Befangenheit einer Gerichtsperson. Zusammenfassung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (E. 4). Anschein der Befangenheit einer Oberrichterin wegen besonderer Nähe ihres Ehemannes und ihres Schwagers zu einer mit einer Verfahrenspartei eng verbundenen Person (E. 5).
    Versicherung; Richter; Ehemann; Recht; Anwalt; Befangenheit; Verfahren; Interesse; Gerichtsperson; Anschein; Regress; Urteil; Hinweis; Anwalts; Oberrichterin; Ausstand; Rechtsprechung; Person; Sinne; Vergleich; Nähe; Ehemannes; Umstände; Verfahrens; Ausstandsgr; Interessen; Bundesgericht; Mandat