AVIG Art. 74 -

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Der Art. 74 AVIG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 V 80Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 IVG: Arbeitsvermittlung. - Wann liegt eine anspruchsbegründende Invalidität vor (Erw. 6)? - Wann ist die IV-Regionalstelle, wann das Arbeitsamt für die Arbeitsvermittlung zuständig? Soweit Rz. 64.3 des Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art die Arbeitsvermittlung invalider arbeitsloser Versicherter in die Zuständigkeit der Arbeitsämter verweist, ist die Regelung gesetzeswidrig (Erw. 7).
Arbeit; Arbeitsvermittlung; Eingliederung; Arbeitslose; Anspruch; Leistung; Invalidität; Arbeitslosenversicherung; Eingliederungsmassnahme; Regionalstelle; Invalide; Arbeitsämter; Invalidenversicherung; Eingliederungsmassnahmen; Zuständigkeit; Arbeitsamt; Schwierigkeiten; Verwaltung; Weisungen; Personen; Arbeitsstelle; Vermittlung; Rente; Kreisschreiben; Ausgleichskasse; Kreisschreibens; Vorinstanz