CC Art. 737 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 737 CC de 2025

Art. 737 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 737 Étendue 1. En général

1 Celui à qui la servitude est due peut prendre toutes les mesures nécessaires pour la conserver et pour en user.

2 Il est tenu d’exercer son droit de la manière la moins dommageable.

3 Le propriétaire grevé ne peut en aucune façon empêcher ou rendre plus incommode l’exercice de la servitude.


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Art. 737 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210023FeststellungGrundstück; Beklagten; Vorinstanz; Dienstbarkeit; Neubau; Gebäude; Untergeschoss; Umgebung; Berufung; Grundstücke; -strasse; Recht; Zweck; Geschoss; Grundstücks; Kat-Nr; Villen; Auslegung; Gestalt; Projekt; Garten; Baute; Gemeinde; Gestaltung; Urteil
ZHNP190007DienstbarkeitStück; Grundstück; Spielplatz; Recht; Kinder; Kinderspielplatz; Berufung; Kat-Nr; Beklagten; Grundstücke; Urteil; Zugang; Entscheid; Verfahren; /Kat-Nr; Gemeinde; Grundbuch; Grundstückes; Vorinstanz; Kirschlorbeer; Grundstücks; Parteien; Urteils; Kinderspielplatzes; Erwägungen; Ziffer; Zweck; Fläche; Rechtskraft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 93 65§ 2 Ziff. 3 lit. c HStG; Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB. Baurecht; dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Baurechtsbestellung. Bei der Auslegung des Begriffes der dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gilt es die zivilrechtliche Umschreibung des Tatbestandes des Baurechtes unter Wahrung der steuerrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Baurecht gilt als dauernd im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 799 Abs. 3 ZGB, wenn es auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit begründet wurde. Für den Beginn der Dauer ist der Eintritt der obligatorischen Wirkungen des Vertrages und nicht erst der Tagebucheintrag massgebend.Baurecht; Grundstück; Baurechts; Grundstückes; Beeinträchtigung; Recht; Bewirtschaftung; Belastung; Handänderung; Auslegung; Verwaltungs; Handänderungssteuer; Sinne; Einräumung; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Grundbuch; Gesetzes; Baurechtes; Grundeigentümer; Vertrag; Einsprache; Begründung; Voraussetzung; Kantons; Veräusserungswert; ündet
GLOG.2021.00101-Näherbaurecht; Grenz; Kanton; Vorinstanz; Beklagten; Parteien; Recht; Dienstbarkeitsvertrag; Grundbuch; Gebäude; Berufung; Liegenschaft; Kantons; Näherbaurechts; Grenzabstand; Näherbaurechte; Baubewilligung; Meter; Grundstück; Glarus; Urteil; Gebäudeabstand; Verfahren; Gericht; Bauvorhaben; Klägern; Apos; Klage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 551 (5A_898/2015)Art. 712l Abs. 2 und Art. 737 Abs. 1 ZGB; Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; Prozessfähigkeit und Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung prozessfähig und aktivlegitimiert (E. 2.2). Es ist nicht willkürlich, die Durchsetzung einer Pflanzungsbeschränkung als Handlung der gemeinschaftlichen Verwaltung anzusehen (E. 2.4). Stockwerkeigentümer; Verwaltung; Grundstück; Gemeinschaft; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Klage; Bstrasse; Obergericht; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeigentum; Durchsetzung; Aktivlegitimation; Bereich; Handlung; Eigentümer; WERMELINGER; Kommentar; Grunddienstbarkeit; Prozessfähigkeit; Zürcher; Klagen; Eigentum; Bäume; Stockwerkeigentümerinnen; Verwaltungstätigkeit; Sodann
137 III 145 (5A_652/2010)Art. 738 und 737 Abs. 2 und 3 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit. Sind für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich, bestimmen diese in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, und zwar grundsätzlich mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber (E. 3 und 4). Das Gebot der schonenden Ausübung beziehungsweise Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen gemäss Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB bedeutet keine inhaltliche oder umfangmässige Beschränkung des Dienstbarkeitsrechts, sondern regelt die Ausübung der Dienstbarkeit nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs (E. 5). Grundstück; Urteil; Grundbuch; Wegrecht; Ausübung; Fläche; Glaube; Recht; Beschwerdegegner; Strasse; Glauben; Vertrag; Klage; Vertrags; Randstein; Anlage; Wegrechts; Dritterwerber; Häusern; Kantonsgericht; Grundbucheintrag; Eintrag; Lastwagen; Grundstücke; Fahrwegrecht; Fahrzeugen; Beschwerdeführern; Vertragspartei

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5014/2013Öffentliche Werke - Energie – Verkehr (Übriges)ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Quot;; Enteignung; Fernmeldeanlage; Enteignungsrecht; Bundes; Vorinstanz; Recht; Interesse; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Verfahren; Swisscom; Enteignungsrechts; Parteientschädigung; Entscheid; Erteilung; Anlage; Verfahrens; Verfügung; Urteil; Gesuch; Gericht; Grundversorgung; Grundstück; Liegenschaft; ügen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II2015
Wolf, Nobel, Schmid, Schwander, Schweizer, chler, Jakob [ d.]2012