OR Art. 737 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 737 OR vom 2024

Art. 737 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 737 Eintragung ins Handelsregister (1)

1 Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.

2 Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt unverzüglich zu melden.

3 Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Gesellschaft beim Handelsregisteramt anzumelden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 II 15Art. 679 ZGB; Schadenersatzklage wegen Beeinträchtigung bzw. Gefährdung von Grundwasserfassungen durch versickerte Betriebsabwässer 1. Aktivlegitimation der Eigentümer der Wasserfassungen (E. 1) 2. Passivlegitimation a) im allgemeinen (E. 2); b) des Unternehmens, das seine Abwässer in selbst angelegten Becken versickern lässt (E. 3); c) der Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich die Sickerbecken befinden (E. 4). Einwohnergemeinde; Grundstück; Eigentümer; Grundstücke; Recht; Aarberg; Grundwasser; Kappelen; Schaden; Wasser; Burgergemeinde; Klägerinnen; Klage; Grundeigentümer; Parzellen; Haftung; MEIER-HAYOZ; LIVER; Eigentum; Haftpflicht; Herrschaft; Einwohnergemeinden; Eigentümerin; Passivlegitimation; Sickerbecken; Eigentümerinnen; Pumpwerk
91 I 438Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.) Auflösung; Gesellschaft; Liquidation; Genossenschaft; Auflösungsbeschluss; Handelsregister; Widerruf; Aktiengesellschaft; Befugnisse; Gesellschaftsorgane; önne; Beschluss; änkt; Eintrag; Verwaltung; Auflösungsbeschlusse; Eintragung; Urteil; Auflösungsbeschlusses; Generalversammlung; öste; Handlung; Bundesgericht; ässig; Handlungen; Auffassung; Recht; Schweiz; STEIGER; Mitglied