Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 736 OR vom 2025

Art. 736 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 736 Auflösung im Allgemeinen I. Gründe

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:

  • 1. nach Massgabe der Statuten;
  • 2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
  • 3. durch die Eröffnung des Konkurses;
  • 4. (1) durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
  • 5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
  • 2 Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 736 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU11 06 91Art. 727f Abs. 2 OR; § 238 lit. d ZPO. Widerruf der gerichtlichen Auflösung einer Aktiengesellschaft wegen nachträglicher Bestellung der Revisionsstelle.Auflösung; Widerruf; Revision; Entscheid; Revisionsstelle; Handelsregister; Gesellschaft; HRegV; Generalversammlung; Verfahren; Handelsregisteramt; Amtsgerichtspräsident; Rechtskraft; Verfügung; Gericht; Eintrag; Aktiengesellschaft; Eintragung; Verfahrens; Rekurrentin; Auflösungsentscheid; SchKG; Voraussetzungen; Schweizerisches; Gerichtsbarkeit; Zivilprozess; Bestellung; Luzern; Amtsgerichtspräsidenten; äglich
    GRPZ-06-85Bestellung eines LiquidatorsLiquidator; Kanton; Kantons; Liquidation; Bezirksgericht; Maloja; Kantonsgericht; Rekurs; Kantonsgerichts; Bezirksgerichtspräsidium; Gesuch; Gesellschaft; Recht; Kantonsgerichtspräsidium; Liquidators; Verfügung; Handelsregister; Gesuchs; Bestellung; Gläubiger; HRegV; Richter; Graubünden; Gesuchsteller; Handelsregisterführer; Frist; Begehren; Vorinstanz

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 441 (4A_19/2020)
    Regeste
    Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
    Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Forderung; Wiedereintrag; Wiedereintragung; Abtretung; Bundesgericht; Konkursverfahren; Forderungen; Gläubiger; Hinweis; Abtretungsgläubiger; Bundesgerichts; Ansprüche; Hinweisen; Aktivlegitimation; Liquidation; Entscheid; LORANDI; Klage; Untergang; önne
    142 III 629 (4A_160/2016)Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7).
    Hauptpartei; Nebenintervenient; Urteil; Nebenintervention; Recht; Aktionär; Nebenintervenienten; Organisation; Zivilprozess; Gesuch; Hauptparteien; Gesuchsgegnerin; Widerspruch; Aktionäre; Rechtsmittel; Prozesshandlung; Zivilprozessordnung; Regel; Prozesshandlungen; Bezirksgericht; Aktionären; Aktien